Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet jede mittelbare und unmittelbare Form der Diskriminierung aufgrund des Alters, der ethnischen Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität. Unter dem Begriff der sexuellen Identität ist die sexuelle Ausrichtung gemein. Dies ist im Allgemeinengleichbehandlungsgesetz geregelt.

Daneben ergibt sich dies auch aus Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes. Das Grundgesetz verpflichtet jedoch nur unmittelbar den Staat. Aufgrund der Bindung der Gerichte an das Grundgesetz sind auch die Bürger und Unternehmen, die in Deutschland handeln, an dieses mittelbar gebunden. Dieses Grundgesetz verbietet zusätzlich die Diskriminierung wegen der politischen Einstellung und der gewerkschaftlichen Tätigkeit (Art. 9 GG).

Die Überwachung des Diskriminierungsschutzes obliegt zunächst dem Arbeitgeber. Ist ein Betriebsrat in einem Betrieb vorhanden, so hat auch dieser darüber zu wachen, dass kein Arbeitnehmer diskriminiert wird.

Eine Altersdiskriminierung liegt vor, wenn jemand aufgrund seines Lebensalters benachteiligt wird. Dies kann dann der Fall sein, wenn ältere Menschen bevorzugt oder jüngere Menschen benachteiligt werden z.B. hinsichtlich des Lohns , ohne dass es dafür einen anerkannten sachlichen Grund gibt.

Unter dem Begriff Behinderung sind körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen zu verstehen, die in Wechselwirkung mit Einstellung – und Umweltbedingungen, Barrieren an der Teilnahme an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate bewirken.

Unter dem Begriff der ethnischen Herkunft und Rasse sind alle abstammungsbezogenen Merkmale einer Person, insbesondere das Äußerliche (Haarfarbe, Augenfarbe, Hautfarbe) sowie die Sprache und Dialekt und die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder einem Volk zu verstehen. Da es keine menschliche Rasse gibt, ist auf die ethnische Herkunft abzustellen.

Religion im Sinne des AGG bezeichnet einen Glauben hinsichtlich des Jenseits, während Weltanschauungen weltliche Überzeugungen schützt.

Mit dem Begriff sexueller Identität ist die sexuelle Ausrichtung gemeint. Insbesondere dürfen homosexuelle Neigungen nicht dazu führen, dass diese Personen benachteiligt werden.

Eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG liegt vor, wenn eine Person unter ausdrücklicher Bezugnahme auf eines der in § 1 AGG besonders geschützten persönlichen Merkmale mehr benachteiligt wird, als andere. Dies kann z.B. bei Frauen die Diskriminierung aufgrund einer Schwangerschaft sein, da nur Frauen schwanger werden können.

Unter einer mittelbaren Benachteiligung ist eine verdeckte Benachteiligung zu verstehen. Dies ist z.B. bei Regelungen der Fall, die neutral beschrieben sind, jedoch nur auf eine Personengruppe Anwendung finden können.

Insbesondere die sexuelle Belästigung ist gemäß § 3 Abs. 4 AGG eine Benachteiligung. Eine sexuelle Belästigung ist eine unerwünschte, sexuell bestimmte Verhaltensweise, welche die sexuelle Selbstbestimmung und somit Würde eines Menschen verletzt. Dies sind insbesondere unerwünschte sexuelle Handlung, die Aufforderung zu solchen Handlungen, sexuell bestimmte körperliche Berührung und sexuelle Bemerkungen.

Eine Benachteiligung liegt vor, wenn aufgrund des Geschlechts einer Person die Würde verletzt wird und ein Umfeld geschaffen wird, das gekennzeichnet ist durch Einschüchterung, Beleidigungen oder Erniedrigungen. Es genügt hierbei, dass dies bezweckt wird. Unter diesem Begriff ist die Absicht zu verstehen, ein solches Umfeld zu schaffen. Die Schaffung dieses Umfeldes kann durch Verleumdungen, Beleidigungen, Äußerungen, Anfeindungen, Drohungen und körperliche Übergriffe erfolgen.

Dieses Gesetz ist insbesondere auch auf Bewerber anwendbar.

Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung, kann diese unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt. Positive Maßnahmen, d. h. die Förderung einer Personengruppe ist gemäß § 5 AGG zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile verhindert oder ausgeglichen werden sollen.

Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines der in § 1 genannten Merkmale ist zulässig, wenn dieser Grund in der Art der Ausübung der Tätigkeit zwingend notwendig ist.

Religionsgemeinschaften und andere Tendenzbetrieb dürfen bezüglich der Religion oder Weltanschauung diskriminieren, wenn dies notwendig ist, um Ihren Glauben zu verwirklichen oder zur Missionierung. Dies gilt nur dann, wenn dies Aufgabe des Arbeitnehmers ist. Hierbei kann es sich auch um eine reine Nebenpflicht handeln.

Wird ein Arbeitnehmer diskriminiert, so ist dieser berechtigt, seine Leistung zur verweigern. Zuvor hat er aber den Arbeitgeber über die Belästigung zu informieren. Reagiert der Arbeitgeber nicht oder nur mit offensichtlich ungeeigneten Maßnahmen, so ist das Leistungsverweigerungsrecht gegeben.

Einen Anspruch auf eine bestimmte Stelle hat ein Bewerber bei einer Diskriminierung nicht. Dieser kann jedoch Entschädigung und Schadensersatz fordern. Bei einer Nichteinstellung darf die Entschädigung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er die Person aus sachlich gerechtfertigten Gründen nicht eingestellt hätte.

In einem Prozess muss die benachteiligte Person lediglich Indizien beweisen. Die sogenannte sekundäre Beweislast obliegt der beklagten Partei.