Nach dem Dreizonenmodell treffen die Folgen eines Arbeitskampfes, insbesondere eines Streiks oder einer Aussperrung, nicht direkt bestreikte Unternehmer und deren Arbeitnehmer wie folgt:

Erhält ein Unternehme aufgrund eines Streikes bei einem branchenangehörigen Lieferant kein Arbeitsmaterial und muss aus diesem Grund die Produktion eingestellt werden, dann gilt Folgendes:

Zone 1: Unternehmen ist fachlich und räumlich in der Arbeitskampfzone.
Der Arbeitgeber gehört dem Arbeitgeberverband an, der den Tarifvertrag verhandelt. Seine Betriebsstätte liegt in der Tarifkonfliktzone.
Die Arbeitnehmer können aufgrund des Lieferausfalles nicht mehr arbeiten. Der Arbeitgeber ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht verpflichtet, Lohn zu zahlen. Begründet wird dies damit, dass die Früchte des Arbeitskampfes auch den Arbeitnehmer des Unternehmens zugutekommen. Die Auswahl des bestreikten Unternehmens trifft alleine die Gewerkschaft. Da es für die Arbeitnehmer und den Unternehmer nicht zu beeinflussen ist, dass dies nur mittelbar an dem Konflikt beteiligt ist, aber von einer Lösung des Tarifkonflikts bei Tarifbindung unmittelbar profitieren, werden diese Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gleich den streikenden Arbeitnehmer und dem bestreikten oder ausschließenden Arbeitgeber behandelt. Der Arbeitgeber ist nicht zur Lohnzahlung verpflichtet. Lohnersatzzahlungen, wie z. B. Arbeitslosengeld und Krankengeld werden nicht den Arbeitnehmern bezahlt.

Zone 2: Unternehmen ist fachlich, aber nicht räumlich in der Arbeitskampfzone
Der Arbeitgeber gehört dem Arbeitgeberverband an, der den Tarifvertrag verhandelt. Seine Betriebsstätte liegt außerhalb der Tarifkonfliktzone.
Die Arbeitnehmer können aufgrund des Lieferausfalles nicht mehr arbeiten. Der Arbeitgeber ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht verpflichtet, Lohn zu zahlen. Begründet wird dies damit, dass die Früchte des Arbeitskampfes auch den Arbeitnehmer des Unternehmens mittelbar zugutekommen. Tarifverträge werden in der Regel in einem Musterbezirk strittig vereinbart. Dieser Tarifvertrag dient in anderen Tarifbezirke dann als Muster, der übernommen wird. Sowohl der tarifgebundene Arbeitgeber, wie auch die tarifgebundene Arbeitnehmer haben daher ein eigenes Interesse an diesen Tarifkonflikt. Auch kann der Arbeitgeber die Möglichkeit haben, über dessen Arbeitgeberverband, den Tarifkonflikt zu beeinflussen. Die gleiche Möglichkeit haben theoretisch die Arbeitnehmer über die Gewerkschaft.

Zone 3: Unternehmen ist fachlich und räumlich nicht in der Arbeitskampfzone
In diesem Fall gilt die allgemeine Lehre vom Unternehmerrisiko. Die Arbeitnehmer erhalten auch bei Ausfall ihrer Einsatzmöglichkeit aufgrund von Streikmaßnahmen ihr Lohn. Arbeitslohnersatzzahlungen, wie z. B. Krankengeld wird ausbezahlt.