• Verhinderung aus persönlichen Gründen, wenn die Anwendung des § 616 S. 1 BGB den Arbeitsvertrag wirksam ausgeschlossen wurde
  • der Streik
  • Unentgeltlicher Urlaub

Fälle der bezahlten Freistellung sind:

  • Urlaub
  • Krankheit
  • Beschäftigungsverbote für Schwangere und Frau nach der Entbindung nach dem Mutterschutzgesetz
  • Annahmeverzug des Arbeitgebers
  • Annahmeverweigerung durch den Arbeitgeber, z.B. aus betrieblichen Gründen (keine verfügbare Arbeit)
  • die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts des Arbeitnehmers wegen Verzug des Arbeitgebers bezüglich der Lohnzahlung

Eine einseitige Freistellung des Arbeitgebers stellt grundsätzlich eine Vertragsverletzung dar. Arbeitnehmer haben nämlich den Anspruch, beschäftigt zu werden. Insbesondere bei Lizenzen die eine gewisse Ausübung der Tätigkeit erfordern, ist dieser Anspruch wichtig für den Arbeitnehmer. Beispielhaft sind hier Pilotenlizenzen. Der Arbeitgeber kann durch die Anrufung eines Arbeitsgerichtes gezwungen werden, den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen. Hierfür steht insbesondere auch ein Eilverfahren zur Verfügung. Gegebenenfalls können auch Schadenersatzansprüche, insbesondere die Kosten für die Absolvierung notwendiger Arbeitsstunden bei Drittanbietern, geltend gemacht werden. Die Eine anwaltliche Vertretung des nicht zwingend, aber sehr ratsam.

Eine kurzfristige vorübergehende Freistellung des Arbeitnehmers durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers ist rechtmäßig, wenn aufgrund einer Betriebsstörung oder fehlenden Aufträgen eine Beschäftigung für eine kurze Zeit nicht mehr möglich ist. Auch wenn vom Arbeitnehmer eine Gefahr für Kunden, andere Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber ausgeht, ist eine Freistellung möglich. Aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist des Weiteren bei einer Arbeitsunfähigkeit eine Freistellung zulässig. Auch bei einer massiven Vertrauensstörung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann eine Freistellung zulässig sein. Der Arbeitgeber bleibt in sämtlichen Fällen jedoch zur Zahlung des Gehaltes verpflichtet.

Eine Freistellung unter Anrechnung des Urlaubes ist nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer unwiderruflich freigestellt wird und dieser Freistellung nicht widerspricht. Wird der Arbeitnehmer während der Freistellung arbeitsunfähig, so ist der Urlaubsanspruch abzugelten. Stellt der Arbeitgeber nur unwiderruflich frei, so kann dieser den Arbeitnehmer nicht mehr beurlauben, da der Arbeitnehmer aufgrund der unwiderruflichen Freistellung nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Auch in diesem Fall muss der restliche Urlaubsanspruch abgegolten werden.

Durch Vertrag lässt sich eine Freistellung jederzeit vereinfachen. Dies ist insbesondere in Sabbatjahren sinnvoll.

Während der Freistellung besteht das Arbeitsverhältnis fort. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht arbeitslos ist. Auch bleibt der Arbeitnehmer zur in der Krankenversicherung, wie auch in der gesetzlichen Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung versichert. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, sich arbeitssuchend zu melden, wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von einer Frist von drei Monaten endet.