Der gesetzliche Mindestlohn ist im Mindestlohngesetz geregelt. Dieses Gesetz regelt die Höhe des zumindest zu entrichteten Arbeitsentgeltes, wenn keine (allgemeinverbindlich erklärte) Tarifverträge bestehen.

Der Mindestlohn ist mit anderen Worten der Lohnuntergrenze, von der nicht durch Vereinbarung der Vertragsparteien abgewichen werden darf. Dieser beträgt zurzeit 9,35 €. Die Höhe des Mindestlohnes wird durch eine Mindestlohnkommission alle zwei Jahre nach 2017, somit 2019,2 1021 usw. bestimmt.

Dieses Gesetzes eine Reaktion auf die fehlende Tarifbindung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Die ein Marktversagen ist es den Arbeitgebern möglich gewesen, ohne Lohnuntergrenze und Zeiten von hoher Arbeitslosigkeit Arbeitnehmer zu sehr schlechten Bedingungen zu beschäftigen. Die Mindestlöhne sind daher eine Antwort auf das Marktversagen.

Der Mindestlohn gilt nicht für Unternehmer und Selbstständige. Praktikanten erhalten Mindestlohn, wenn sie nicht ein Praktikum aufgrund einer schuldrechtlichen Bestimmung, eine Ausbildungsordnung, eine hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausführung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten, ein Praktikum von bis zu drei Monate Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums leisten, oder ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs – oder Hochschulausbildung leisten oder an einer Einstiegsqualifikation teilnehmen. Für Jugendliche ohne Berufsausbildung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gilt das Mindestlohngesetz nicht. Begründet wird diese Ausnahmeregelung damit, dass der Jugendliche angehalten werden soll, eine Ausbildung zu beenden. Weiterhin gilt gemäß § 22 Abs. 3 dieses Gesetz nicht für die Vergütung von ehrenamtlich tätigen Personen.

In Höhe des Mindestlohnes sind Ausschlussfristen unwirksam. Jedoch bleibt die Verjährung möglich die Verjährungszeit beträgt drei Jahre am Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmalig entstanden ist.