Die Rechte für Schwangere und frisch gebackene Mütter sind im Mutterschaftsschutzgesetz (MuschG) und in §§ 24 ff. SGB V geregelt. Das Mutterschutzgesetz regelt den Schutz von Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 SGB IV stehen. Gemäß § 1 Abs. 4 MuSchG gilt dieses für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift gilt dieses Gesetz jedoch nicht für Beamtinnen und Richterinnen und für Soldatinnen, die außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung tätig sind. Für diesen Personengruppen gibt es speziellere, fast gleichlautende Vorschriften.

Die Größe eines Betriebes, in dem die (werdende) Mutter beschäftigt ist, ist, wie auch die Dauer der Beschäftigung, unerheblich. Insbesondere bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist dieses Gesetz anzuwenden. Dieses Gesetz dient dem Schutz der (werdenden) Mutter.

Kündigungsverbot

Gemäß § 17 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau unzulässig, während diese schwanger ist, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt und nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitgeber bei Kündigung von der Schwangerschaft wusste. Ist dies nicht der Fall, so kann die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.

Zu welchen Zeitpunkt die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt werden soll, ist von Fall zu Fall unterschiedlich zu beurteilen. Insbesondere wenn ein befristeter Arbeitsvertrag besteht, kann es von Vorteil sein, die Schwangerschaft zunächst den Arbeitgeber nicht mitzuteilen. Der Grund hierfür ist, dass bei einer Befristung der Kündigungsschutz nicht dazu führt, dass der befristete Vertrag in ein unbefristeter Vertrag umgewandelt wird.

Mit Zustimmung der obersten Landesbehörde kann in besonderen Fällen die Kündigung genehmigt werden. Hierfür müssen wesentliche wichtige Gründe im Verhalten der Schwangeren oder wesentliche wichtige betriebliche Gründe, wie z.B. die Betriebsstilllegung vorlegen. Eine solche Genehmigung wird in der Regel außerhalb der Krise eines Unternehmens nur dann erteilt, wenn eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt.

Verbot der Nacht-, Mehr- und Feiertagsarbeit

Schwangere oder stillende Frauen dürfen gemäß § 4 MuSchG dürfen nicht über achteinhalb Stunden täglich, Jugendliche bis zum vollendeten des 18. Lebensjahr nicht über 8 Stunden täglich beschäftigt werden. Auch dürfen schwangere Frauen nicht länger beschäftigt werden, wie dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

Der Arbeitgeber hat Schwangere und stillende Frauen auch eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn zu gewähren. Die Beschäftigung ist zudem zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr verboten. Bis 22:00 Uhr darf die betroffene Frau arbeiten, wenn die Frau eine solche Beschäftigung ausdrücklich zustimmt. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

Grundsätzlich dürfen schwangere oder stillende Frauen nicht am Sonn – und Feiertag beschäftigt werden. Nur mit ihrer Zustimmung und Einhaltung der gesetzlichen Schutzvorschriften kann ein Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau auch an einem Sonn – und Feiertagen beschäftigen werden.

Freistellung für Untersuchungen und zur Stillung

Gemäß § 7 MuSchG ist eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchung im Rahmen der Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Dies gilt aber auch für Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Eine stillende Frau hat der Arbeitgeber auf Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen benötigte Zeit freizustellen, mindestens jedoch zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für 1 Stunde. Ist keine Möglichkeit zum Stillen in der Nähe des Arbeitgebers vorhanden, so ist die stillende Mitarbeiterin mindestens 90 Minuten freizustellen, wenn diese mindestens 8 Stunden täglich arbeitet.

Schutzfristen vor und nach der Entbindung

In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen schwangere Frauen nicht beschäftigt werden, es sei denn, die schwangere Frau erklärt sich ausdrücklich mit der Beschäftigung einverstanden (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Maßgeblich für die Berechnung ist ein ärztliches Zeugnis, aus dem sich ergibt, wann voraussichtlich die Geburt stattfinden wird.

Nach der Geburt darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nicht beschäftigt werden. Dies gilt auch, wenn die Frau beschäftigt werden möchte. Die Schutzfrist verlängert sich auf zwölf Wochen bei

  • Frühgeburten
  • Mehrlingsgeburten und
  •  Behinderung des Kindes, wenn diese Behinderung vor Ablauf der achten Lebenswochen festgestellt wurde.

Entbindet die Frau vor den errechneten Geburtstermin, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung, wenn dies die Mutter beantragt.

Bei einer Totgeburt darf der Arbeitgeber die Frau nach einer Schutzfrist von zwei Wochen beschäftigen, wenn dies die Arbeitnehmerin wünscht und nach ärztlichem Zeugnis keine Gründe hiergegen sprechen. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Schülerinnen und Auszubildende dürfen an schulischen oder hochschulischen Ausbildung während dieser Schutzfrist tätig werden, wenn die Frau die Teilnahme ausdrücklich wünscht. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Ärztliches Beschäftigungsverbot

Hat ein Arzt die Beschäftigung einer schwangeren Frau durch ein Zeugnis untersagt, so ist dem Arbeitgeber verboten, diese Frau zu beschäftigen. Hat ein Arzt nach der Geburt festgestellt, dass die Mutter nicht voll leistungsfähig ist, so darf der Arbeitgeber diese Frau nur mit Tätigkeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit entspricht, § 16 Mutterschutzgesetz.

Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer Schwangeren oder stillende Frau darauf zu achten, dass weder diese, noch ihr Kind durch die Arbeitsbedingungen gefährdet wird, § 9 MuSchG. Gefährliche Arbeiten dürfen schwangere Frauen nicht mehr ausüben § 11 MuSchG. Ist vertraglich vereinbart, dass nur gefährliche Arbeiten von der Frau geleistet werden müssen, so ist die Frau aufgrund eines betrieblichen Beschäftigungsverbots von der Arbeitsleistung befreit, § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG.

Mutterschutzlohn & Mutterschaftsgeld

Durch das Eintreten eines Beschäftigungsverbotes wird die Frau finanziell nicht schlechter gestellt, als wenn dieser weiterarbeiten würde. Während eines Beschäftigungsverbotes erhält die werdende Mutter vom Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Der Arbeitgeber erhält diesen Mutterschutzlohn von der Krankenkasse der Mitarbeiterin erstattet.

Während der Schutzfrist erhält die Frau gemäß § 19 MuschG Mutterschutzgeld in Höhe eines durchschnittlichen Gehalts der letzten drei Monate vor der Schutzfrist, jedoch höchstens 390,00 €. Zudem erhält die werdende Mutter einen Zuschuss zum Mutterschutzgeld von ihrem Arbeitgeber in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Nettolohn und Mutterschutzgeld. Auch diese Leistung wird dem Arbeitgeber von der Krankenkasse der Arbeitnehmerin erstattet.

Leistungen der Krankenkasse

Gesetzlich versicherte Schwangere haben folgende Ansprüche gegenüber ihrer Krankenkasse:

1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
2. Versorgung mit Arzneimittel, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
3. Entbindung
4. häusliche Pflege
5. Haushaltshilfe und
6. Mutterschutzgeld