Unter den Begriff unternehmensweite Weiterbeschäftigungsanspruch ist der Anspruch des Arbeitnehmers zu verstehen, im Unternehmen versetzt zu werden, statt eine Beendigungskündigung zu erhalten. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 1b Kündigungsschutzgesetz.

Insbesondere freie Arbeitsstellen hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer anzubieten, wenn dieser Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen gekündigt werden soll. Eine betriebsbedingte Kündigung ist daher rechtswidrig, wenn in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers eine frei vergleichbarer, durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer zuzuweisende Arbeitsstelle vorhanden ist. Wird eine Stelle erst nach rund sechs Wochen frei, so ist diese als frei Arbeitsstelle anzusehen. Begründet wird diese Ansicht damit, dass in der Regel eine Einarbeitungszeit von sechs Wochen notwendig ist. Der Arbeitgeber hätte sowieso sechs Wochen lang einem Arbeitnehmer Lohn zahlen müssen, ohne dass er hieraus einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hätte. Auch eine Fortbildungsmaßnahme von bis zu max. 3 Monate kann geschuldet sein.

Kann der Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrags (z.B. Ortsbindung) den Arbeitnehmer nicht auf eine andere freie Stelle versetzten, so muss eine Änderungskündigung ausgesprochen werden. Das abgeänderte Angebot in der Änderungskündigung muss in diesem Fall die Beschäftigung in dem anderen Betrieb sein.