Was ist eine Versetzung?

Unter einer Versetzung ist z. B. die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes (Arbeitsaufgaben) innerhalb des Betriebs zu verstehen. Diese Versetzung kann aber auch die Zuweisung eines Arbeitsplatzes an einem anderen Ort, in eine andere Abteilung, wie auch ins Ausland bedeuten. Der Gesetzgeber hat die Versetzung im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wie folgt definiert:

§ 95 Abs. 3 BetrVG:

Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

Wann ist eine Versetzung möglich?

Grundsätzlich ist eine einvernehmliche Versetzung stets möglich. Eine einseitige Versetzung durch den Arbeitgeber ist nur dann möglich, wenn dies durch den Arbeitsvertrag gedeckt ist und die Bezüge und die Anforderungen der neuen Arbeitsaufgabe mit der Anforderungen der alten Arbeitsaufgabe vergleichbar sind. Hierbei muss der Arbeitnehmer nicht mit der Versetzung als solche einverstanden sein. Das Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz in Mainz hat hierzu im Jahr 2012 eine interessante Entscheidung getroffen. Diese finden Sie hier. Der Fall ist klassisch für eine fehlerhafte Versetzung. Nach einem gewonnen Kündigungsschutzprozess wurde der angestellte Fluglotse auf die Position eines Sicherheitsmitarbeiters versetzt. Hierdurch verdiente der Fluglotse ca. 1/5 seines vereinbarten Gehalts. Gegen diese Versetzung wehrte sich der Arbeitnehmer erfolgreich, da die Versetzung zwar vom Arbeitsvertrag gedeckt war, aber nicht eine vergleichbare Tätigkeit dem Arbeitnehmer zugewiesen wurde.

Bedarf es der Zustimmung des Betriebsrats?

Ist ein Betriebsrat vorhanden, bedarf es gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Dies folgt auch aus dem Sinn und Zweck des Betriebsrats. Der Betriebsrat soll gemäß § 2 BetrVG die Interessen der Arbeitnehmer wahren. Wird die Zustimmung durch den Betriebsrat verweigert, darf der Arbeitgeber den betroffenen Mitarbeiter nicht versetzen.

Was können betroffene Arbeitnehmer tun?

Wenn die Versetzung nicht rechtmäßig ist, können betroffene Arbeitnehmer zunächst einmal das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. In den meisten Fällen ist aber die gerichtliche Klärung der Angelegenheit unausweichlich.