Unter einem Nachteilsausgleich ist ein Anspruch der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu verstehen, der aufgrund der Nichtbeachtung eines Interessenausgleichs durch den Arbeitgeber ohne zwingenden Grund oder bei einem fehlenden Versuch des Arbeitgebers, einen Interessenausgleich zu verhandeln, entsteht. Dieser entsteht nur, wenn der Arbeitnehmer von der Betriebsänderung betroffenen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt oder versetzt wird. Der Anspruch ist in § 113 BetrVG gesetzlich geregelt.

Im Falle einer Entlassung steht in diesem Fall dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach § 10 KSchG. Nach dieser Vorschrift ist im Allgemeinen ein Betrag von bis zu zwölf Monatsverdienste festzusetzen. Ist der Arbeitnehmer älter als 55 und bestand das Arbeitsverhältnis länger als 20 Jahre, so kann eine Abfindung bis zur 18 Monatsverdienste festgesetzt werden. Insbesondere die Dauer des Arbeitsverhältnisses und der soziale Stand des Arbeitnehmers (Alter, Beschäftigungsdauer, Unterhaltspflichten usw.) ist in der Praxis entscheidend, wie hoch die Abfindung sein muss. In der Praxis werden die Höhe der Abfindung verhandelt. Dies hat den Vorteil, dass sowohl der Arbeitgeber, wie auch der Arbeitnehmer sicher die Abfindungshöhe bestimmen können, ohne dass es eines langwierigen Gerichtsverfahrens bedarf. Ein solcher Vergleich kann aber auch während einer Gerichtsverhandlung abgeschlossen werden.

Im Falle sonstiger wirtschaftlicher Nachteile ist ein Ausgleich für max. 12 Monate durch den Arbeitgeber zu gewähren. Ein solcher Nachteil können z.B. notwendige Umzugskosten, Reisekosten und ähnliche Aufwendungen des Arbeitnehmers sein.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes muss der Arbeitgeber für den Versuch der Erzielung eines Interessenausgleichs den Betriebsrat vorher vollumfänglich informieren, eine Beratung mit dem Betriebsrat einleiten und bei Nichterzielung eines Vergleiches die Einigungsstelle angerufen haben.

Auch vor der Einigungsstelle ist der Interessensausgleich nicht erzwingbar. Der Betriebsrat kann nicht die Einigungsstelle alleine anrufen.

Auch nach Abschluss eines Interessenausgleichs kann der Arbeitgeber von einem Interessenausgleich abweichen, wenn ein zwingender Grund vorliegt. Von der Rechtsprechung anerkannt sind, zwingender Grund nur Extremfälle wie die drohende Insolvenz des Unternehmens, die ausschließlich durch die Abweichung vom Interessenausgleich vermieden werden kann. Weicht der Arbeitgeber zum Vorteil der Arbeitnehmer von Interessensausgleich ab, so ist kein Anspruch auf Nachteilsausgleich für den jeweiligen Arbeitnehmer gegeben.