Unter dem Begriff des Direktionsrechts ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers zu verstehen, einseitig und in einer für den Arbeitnehmer verbindlichen Weise die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers zu konkretisieren. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist in § 106 GewO geregelt. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber das Recht, den Ort, die Zeit, und die Art der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmung einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzlichen Vorschriften geregelt sind. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf eine Behinderung des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Dieses Weisungsrecht besteht nur innerhalb der Grenzen des Arbeitsvertrages. Ist z.B. ein Arbeitsort genau bestimmt, kann die Weisung, an einem anderen Arbeitsort zu arbeiten, nicht vom Arbeitgeber erfolgen. Es bedarf vielmehr einer Vertragsänderung, welcher der Arbeitnehmer zustimmen muss. Die Weisungen des Arbeitgebers dürfen weder gegen das Gesetz, noch gegen Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung verstoßen. Wird das Weisungsrecht unzulässigerweise vom Arbeitgeber ausgeübt, so muss der Arbeitnehmer die Weisung nicht befolgen. Folgt der Arbeitnehmer jedoch einer Weisung des Arbeitgebers nicht, so ist bei einer rechtmäßigen Weisung eine Missachtung der arbeitsvertraglichen Pflichten gegeben, die zu einer Abmahnung oder gegebenenfalls zu einer Kündigung nach wiederholter Missachtung der Weisung führen kann.

Durch das Direktionsrecht können auch andere Arbeitsorte bestimmt werden, soweit dies im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Soll eine solche Versetzung auf Dauer erfolgen, so ist der Betriebsrat sowohl des abgebenden Betriebes, wie auch des aufnehmenden Betriebes vor der Maßnahme zu unterrichten. Dieser hat die Möglichkeit seine Zustimmung zu versagen.

Bei einem Leiharbeiter wird regelmäßig das Weisungsrecht vertraglich von dem Entsendeunternehmen auf den Leihbetrieb übertragen. Dies bedeutet für den Leiharbeitnehmer, dass er für die Zeit seines Einsatzes bei dem Kunden des Arbeitnehmerüberlassungsunternehmens den Weisungen des Kunden zu folgen hat.

Der Arbeitgeber kann auch von dem Arbeitnehmer verlangen, dass er eine, vom Vertrag mit umfasste andere Tätigkeit ausübt. Dies kann z.B. bedeuten, dass eine Mitarbeiterin im Empfang im Umgang mit Kunden zum Diktatpool versetzt wird und anschließend ausschließlich Schreiben nach Diktaten verfassen muss.

Nicht umfasst ist vom Direktionsrecht, wie lang ein Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Die Dauer der Arbeit muss im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag festgelegt werden. Eine einseitige Bestimmung der Hauptleistung ist nicht möglich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sind die Anordnung von Überstunden in Notsituationen. Wurde im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer Überstunden zu leisten hat, so kann der Arbeitgeber durch sein Direktionsrecht dies z.B. durch die Eintragung in den Einsatzplan bestimmen. Selbstverständlich muss hierbei der Arbeitgeber die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen.