Definition der Behinderung
Nach § 2 Abs. 2 SGB IX ist schwerbehindert, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % aufweist. Gleichgestellt sind Schwerbehinderte, die eine Behinderung zwischen 30 und 49 % aufweisen und ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

Die Höhe der Schwerbehinderung wird auf Antrag von dem zuständigen Amt,in Hessen das Versorgungsamt, in Rheinland-Pfalz das Amt für soziale Angelegenheiten, verbindlich festgestellt. Die Gleichstellung zwischen Behinderte mit einen Behinderungsgrad zwischen 30 und 49 % erfolgt auf Antrag durch die Agentur für Arbeit.

Schwerbehinderte oder einem schwerbehinderten Gleichgesteller werden über das allgemeine Gleichbehandlungsgebot, aus Art 3 GG und dem Diskriminierungsverbot aus dem AGG besonders geschützt. Auch das SGB IX enthält besondere Förderungs- und Schutzbestimmungen.

Das Arbeitsrecht ist für schwerbehinderte Menschen sowohl als Arbeitgeber, wie auch als Arbeitnehmer von Interesse.

Das Arbeitgebermodel für die Pflege von Menschen
Schwerbehinderte, pflegebedürftige Menschen können im sogenannten Arbeitgebermodell (§§ 29 ff. SGB IX) Pflegeleistungen sich erbringen lassen, in dem die Pflegekräfte direkt von dem Leistungsempfänger angestellt werden. Diese Schwerbehinderte, pflegebedürftige Menschen haben die Verpflichtungen als Arbeitgeber zur Erfüllung. Spezielle Erleichterungsvorschriften für diese Arbeitgeber existieren nicht.

Pflichten im Bewerbungsverfahren
Offene Stellen hat ein Arbeitgeber der Agentur für Arbeit zu melden, damit die Agentur für Arbeit geeignete schwerbehinderte Bewerber, die für die Stelle geeignet sind, vorschlagen kann, § 164 SGB IX, Ein Arbeitgeber darf einen Schwerbehinderten nicht aufgrund dessen Behinderung benachteiligen. Nur aufgrund objektiver sachlicher Kriterien darf die Bewerbung eines behinderten Bewerbers unberücksichtigt bleiben.

Fragerecht des Arbeitgebers
Nach der ständigen Rechtsprechung besteht ein Fragerecht hinsichtlich der Schwerbehinderung, wenn der Arbeitnehmer länger wie sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist. Im Bewerbungsverfahren sind Fragen zur Schwerbehinderung gegen nicht gestattet. Offenbart ein Schwerbehinderter von sich aus seine Behinderung, so kann selbstverständlich über die Behinderung gesprochen werden.

Behindertenquote und Ausgleichszahlung
Es besteht ein Beschäftigungspflicht für Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen. Von diesen 20 Arbeitsplätzen müssen wenigstens 5 % der Arbeitsplätze durch schwerbehinderte Menschen besetzt sein. Wird diese Pflicht nicht vom Arbeitgeber nur erfüllt, so ist er zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe zwischen 124 € und 320 € pro Monat verpflichtet.Mit dieser Ausgleichszahlung werden Arbeitsförderungsmaßnahmen für Schwerbehinderte finanziert.

Ansprüche behinderter Arbeitnehmer
Schwerbehinderte Menschen und denen gleichgestellte (§ 151 Abs. 3 SGB IX) haben gegenüber ihren Arbeitgebern ein Anspruch auf

5 Tage Zusatzurlaub gemäß §208 SGB IX (nur Schwerbehinderte)
Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen
behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsunfalles, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr
Beschäftigung bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können
bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens
Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen
Erleichterungen in zumutbarem Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung
Dieser Anspruch besteht jedoch nur insoweit, wie die Umsetzung für den Arbeitgeber zumutbar ist.

Ansprüche des Arbeitsgebers
Gemäß § 50 SGB IX erhalten Arbeitgeber auf Antrag z.B. von der Bundesagentur für Arbeit, der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung folgende Leistungen:

Ausbildungzuschuss zur betrieblichen Ausbildung von Bildungsleistungen
Eingliederungszuschüsse in Höhe von 50 % des vom Arbeitgeber regelmäßig bezahlten Entgeltes für maximal 2 Jahre,
teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung
Zuschüsse für Arbeitshilfen
Die Schwerbehindertenvertretung
Die Bildung einer Schwerbehindertenvertretung ist bei mindestens fünf Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung möglich, § 177 Abs. 1 SGB IX. Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus einer Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied. Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten Schwerbehinderte. Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die volljährig sind und dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören. Die Wahl erfolgt in geheim und unmittelbar nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Die gewährenden Personen sind für vier Jahre im Amt. Das Amt erlischt, wenn die Vertrauenspersonen es niederlegen, aus dem arbeitsrechtlichen Verhältnis ausscheiden oder ihrer Wählbarkeit verlieren.

Schutz der Schwerbehindertenvertretung
Die Angehörigen der Schwerbehindertenvertretung genießen die gleichen Rechte wie Mitglieder des Betriebsrats, § 179 Abs. 3 SGB IX. Diese genießen daher insbesondere einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Benachteiligung aufgrund der Arbeit als Vertrauensperson darf durch den Arbeitgeber nicht erfolgen. Die Vertrauenspersonen sind auf Kosten des Arbeitgebers hinreichend zu schulen. Die Vertrauenspersonen werden von ihrer Tätigkeit ohne Minderung der Arbeitsentgeltes befreit, soweit es zur Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Sind mehr wie 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, so erfolgt die komplette Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht auf Antrag der Vertrauensperson.

Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
Die Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung ist es, die Interessen der Schwerbehinderten in den Betrieb zur vertretenen und den schwerbehinderten beratend und helfend zur Seite zu stehen. Insbesondere hat die Schwerbehindertenvertretung darüber zu wachen, dass die zugunsten schwerbehinderten Menschen geltenden Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen. und Arbeitsvertragsbestimmungen durchgeführt werden; präventive Maßnahmen und sonstige Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen und Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegenzunehmen und durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken.

Auch soll Hilfestellung für die Stellung von Anträgen auf Anerkennung eines Behindertengrades durch die Schwerbehindertenvertretung erfolgen.

Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung über alle Angelegenheiten, die einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.

Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers
Insbesondere ist der Ausspruch einer Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht angehört wird, § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX. Weitere besondere Unwirksamkeitsgründe sind die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes sowie die fehlende Anhörung des Betriebsrates.

Der Arbeitgeber hat insbesondere die Schwerbehindertenvertretung über die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers, seine Funktion im Betrieb, die Dauer der Beschäftigung, über etwaige tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Unkündbarkeit, die Höhe des Behinderungsgrades, die Art der geplanten Kündigung sowie den Kündigungsgrund zu informieren. Nachdem die Schwerbehindertenvertretung über die geplante Kündigung informiert wurde, ist diese vom Arbeitgeber vor der Aussprache der Kündigung anzuhören. Hat sich der Arbeitgeber nach der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung dazu entschieden, den Arbeitnehmer zu kündigen, muss er dies der Schwerbehindertenvertretung mitteilen.

Besteht ein Betriebsrat, so ist selbst verständlich auch dieser anzuhören..

War dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht bekannt, so kann eine Information hierüber bei der beantragten Feststellung der Schwerbehinderung diese Anzeige innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung nachgeholt werden. Erfolgt diese Anzeige nicht fristgerecht, so gilt der Arbeitnehmer nicht als schwerbehindert. Dies wird damit begründet, dass der Arbeitgeber rechtzeitig von der Unwirksamkeit der Kündigung Kenntnis erlangen soll.
Auch bei einer Kündigung eines seit mehr als 6 Monate beschäftigten Arbeitnehmers kann nur erfolgen, wenn zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt. Diese Zustimmung wird nur dann erteilt, wenn die Kündigung nicht aufgrund der Behinderung erfolgt und die Kündigung nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Die Entscheidung muss innerhalb von einem Monat und einen Tag fällen.

Eine Kündigung, die ausgesprochen wurde bevor eine solche Genehmigung erteilt wurde, ist rechtswidrig, § 168 SGB IX. Gemäß § 169 SGB IX beträgt die Kündigungsfrist mindestens vier Wochen. Die Kündigung muss innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamtes erfolgen, § 171 Abs. 3 SGB IX.

Sonstige Beendigung des Arbeitsvertrages
Wird das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen ohne Kündigung aufgrund des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit aufgelöst, so bedarf es auch für die Auflösung der Zustimmung des Integrationsamtes, § 175 SGB IX. Die Auflösung von Arbeitsverhältnissen ohne Kündigung wird in der Regel durch Tarifvertrag bei Eintritt eines der oben genannten Gründen vereinbart. Diese Vereinbarung wirkt aufgrund des § 175 SGB IX nicht bei einer Schwerbehinderung des Arbeitnehmers.

Wird hingegen ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen, so bedarf dieser der Zustimmung des Integrationsamtes nicht.

Inklusionsbeauftragter
Gemäß § 181 SGB IX hat der Arbeitgeber ein Inklusionsbeauftragten zu bestellen. Dies ist unabhängig davon, ob eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen ist. Der Inklusionsbeauftragte achtet vor allem darauf, dass der Arbeitgeber seine obliegenden Verpflichtungen erfüllt.