Wie viel Urlaub steht einem Arbeitnehmer zu?

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub. Der Mindesturlaub ergibt sich aus 3 BUrlG und beträgt 24 Arbeitstage pro Jahr pro Kalenderjahr bei einer 6 – Tagesarbeitswoche. In der Regel hat ein Arbeitnehmer bei einer 5 Tagesarbeitswoche daher einen Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage.

Im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag werden regelmäßig erheblich mehr Urlaubstage vereinbart.

Wann entsteht der Anspruch auf den gesamten Urlaub?

Nach § 4 BUrlG entsteht der gesamte Urlaubsanspruch nach einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monate. Ist ein Arbeitnehmer am 01.01. eines Jahres angestellt, so entsteht sofort nach der Wartezeit von 6 Monaten Betriebszugehörigkeit der gesamte Jahresurlaub. Jedoch reduziert sich der Anspruch nachträglich nach §5 BUrlG, wenn ein Arbeitnehmer im ersten Kalenderhalbjahr aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. In diesem Fall wird pro vollendeten Monat der Beschäftigung 1/12 Urlaubsanspruch erworben. Entstehen durch diese Berechnung Bruchteile von Urlaubstage, so sind diese aufzurunden, wenn mindestens ein halber Urlaubstag geschuldet wird. Eine Abrundung ist hingegen nicht zulässig.

Scheidet hingegen der Arbeitnehmer nach dem 1. Juli aus, so entsteht der gesamte Kalenderurlaub.

Nur einmaliger Urlaubsanspruch

Wurde einem Arbeitnehmer der gesamte Kalenderurlaub gewährt, so hat dieser bei einem Wechsel des Arbeitgebers keinen weiteren Anspruch auf einen weiteren Urlaub im selben Jahr, § 6 BUrlG. Aus diesem Grund ist der ehemalige Arbeitgeber verpflichtet, eine Urlaubsbescheinigung zu erteilen.

Was ist im Urlaub erlaubt?

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Dies bedeutet, dass ehrenamtliche Tätigkeiten oder Tätigkeiten, die privater Zielen dienen, erlaubt sind. So darf z.B. der Arbeitnehmer sein Haus renovieren.

Erkrankung während des Urlaubes

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Somit ist es ratsam, sich bei einer Erkrankung eine krankschreiben zu lassen.

Urlaubsentgelt

Die Höhe des Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weiter gewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten. Tarifverträge können andere Berechnungen vorsehen. Das Urlaubsentgelt ist rechtlich vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen, wird jedoch tatsächlich wie der Lohn in der Regel nach dem Urlaub ausbezahlt.

Urlaubsgeld

Zusätzlich zum Urlaubsentgelt kann ein Urlaubsgeld im Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag oder aus betrieblicher Übung dem Arbeitnehmer zustehen. Die Höhe und Fälligkeit bestimmt sich aus der Quelle, aus dem sich der Anspruch ergibt.

Urlaubsübertragung

Eine Übertragung des Urlaubes ist gesetzlich nur in Ausnahmefällen vorgesehen. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Teilurlaube sind auf Verlangen des Arbeitnehmers jedoch stets auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und der anschließenden Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hat jedoch der Arbeitgeber vor dem Verfall des Urlaubsanspruches des Arbeitnehmers darauf hinzuweisen, dass diesem noch Urlaub zusteht, der diesen noch im aktuellen Kalenderjahr nehmen kann und dieser ersatzlos verfällt, wenn der Urlaubsanspruch nicht genommen wird. Erfolgt dieser Hinweis nicht, so macht sich der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig. Als Schadenersatz muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer entgegen der gesetzlichen Regelung Urlaub für die vergangenen Kalenderjahre gewähren.

Abgeltung von Urlaub

Urlaub kann nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden. Auch eine individuelle andere Vereinbarung ist nicht möglich. Ist der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos, so Ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum, für den der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung erhält, § 157 SGB III. Daher ist eine Abgeltung in der Regel nur dann für den Arbeitnehmer sinnvoll, wenn dieser eine Anschlussbeschäftigung hat.