Unter dem Begriff Bonus versteht man eine leistungsorientierte Vergütung im Arbeitsleben welche von der individuellen Leistung des Arbeitnehmers, einer Gruppe von Arbeitnehmern oder dem Erfolg eines Unternehmens abhängig ist.

Oft wird ein Bonus im Arbeitsvertrag, seltener im Tarifvertrag vereinbart. In den meisten Anstellungsverträgen von Geschäftsführern ist eine Erfolgsprämie vereinbart und stellt einen erheblichen Anteil des Gehalts des Geschäftsführers bzw. des Vorstandes dar.

Ein Anspruch kann sich auch aus betrieblicher Übung oder aus den Grundsätzen arbeitsrechtlicher Gleichbehandlung ergeben. Denn wenn sämtliche Mitglieder einer Abteilung einen Jahresbonus erhalten, so darf diese Zahlung keinem einzelnen Mitglied verweigert werden. Bonusvereinbarung können auch hinsichtlich des „wie“ in eine Betriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber und den Betriebsrat abgeschlossen werden. Die Existenz einer solchen Betriebsvereinbarung weist bereits darauf hin, dass die Zahlung eines Bonus in diesem Betrieb üblich ist. Anspruchsgrundlage ist in diesem Fall nicht die Betriebsvereinbarung, sondern die betriebliche Übung.

Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung von betrieblichen Bonusregelungen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Voraussetzung für dieses Mitbestimmungsrecht ist jedoch, dass einer Vielzahl von Arbeitnehmern einen Bonus bezahlt werden soll. Soll nur leitenden Angestellten ein Bonus bezahlt werden, ist der Betriebsrat nicht berechtigt, über die Bonuszahlung eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.

Wird ein Bonus als freiwillige Leistung gewährt, so ist zu prüfen, ob diese Vereinbarung nicht für eine Vielzahl von Verträgen abgeschlossen werden soll. Ist dies der Fall, so handelt es sich um allgemeine Beschäftigungsbedingung, die in der Regel wegen widersprüchlichen Inhalts unwirksam sind. Zur Beurteilung bedarf es jedoch einer Einzelfallprüfung.

Wird der Bonus unter Widerrufsvorbehalt vereinbart, so kann auch diese Vereinbarung unwirksam sein. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Höhe des Arbeitslohnes mehr als 25 % aus dem Bonus besteht.

Die Zahlung eines Bonus kann unter Bedingungen gestellt werden. Meist sehen die Vereinbarungen vor, dass der Bonus nur bei Erreichen von vorher vereinbarten Zielen, oder bei Erreichen einer Gewinnschwelle des Unternehmens bezahlt wird.

In der Praxis kommt es auch vor, dass die Höhe des Bonus unter billigem Ermessen durch den Arbeitgeber bestimmt wird. Gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist die Billigkeit durch ein Gericht vollständig nachprüfbar. Berücksichtigt der Arbeitgeber die Interessen des Arbeitnehmers nicht hinreichend an der Bonuszahlung, so kann das Arbeitsgericht selbst diese Entscheidung treffen und den Arbeitgeber zur Zahlung des Bonus verurteilen. Das Arbeitsgericht wird sich insbesondere an den Entscheidungen der letzten Jahre orientieren. Hat sich der Gewinn des Unternehmens verbessert, so ist in der Regel mit einem höheren Bonus zu rechnen.