1. Auch in einem Tarifvertrag kann als Inhaltsnorm eine Vertragsstrafe vereinbart sein, deren Inhalt für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer tarifvertraglichen Verpflichtung eine Verpflichtung zu einer weiteren Lohnerhöhung der Arbeitnehmer sein kann.

2. Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem Haustarifvertrag zur Zahlung von (weiteren) Lohnerhöhungen für die Arbeitnehmer, falls er bestimmte betriebliche sanitäre Einrichtungen nicht fristgerecht grundsaniert, so ist durch Auslegung des Tarifvertrages zu ermitteln, ob es sich dabei um eine Vertragsstrafe handelt.

3. Eine solche Vertragsstrafe kann jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angepasst und ggf. angemessen herabgesetzt werden.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2020 – 2 Ca 59/20 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung

a) für den Monat Juli 2019 in Höhe von 4,60 Euro brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit 1. August 2019,

b) für den Monat August 2019 in Höhe von 4,67 Euro brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit 1. September 2019,

c) für den Monat September 2019 in Höhe von 4,76 Euro brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit 1. Oktober 2019,

d) für den Monat Oktober 2019 in Höhe von 4,64 Euro brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit 1. November 2019,

e) für den Monat November 2019 in Höhe von 7,16 Euro brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit 1. Dezember 2019,

f) für den Monat Dezember 2019 in Höhe von 4,50 Euro brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit 1. Januar 2020

zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger gemäß dem zwischen der IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg und der Beklagten geschlossenen Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütung vom 15. Mai 2018 ab 1. Juli 2019 für dessen Laufzeit ein um 0,1% erhöhtes monatliches Entgelt der Entgeltgruppe 8 auf Basis einer 38 Stunden-Woche (tarifliches Grundentgelt zzgl. Leistungsentgelt) sowie alle weiteren Entgeltbestandteile, deren Höhe rechnerisch von der Höhe des tariflichen Entgelts abhängt, um 0,1% erhöht zu zahlen.II. Der Kläger trägt 80% der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte 20%.

III. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, aus einem Haustarifvertrag eine Entgelterhöhung ab 1. Juli 2019 zu zahlen, weil die Beklagte sanitäre Einrichtungen nicht bis 30. Juni 2019 “grundsaniert” hat.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, das an ihrem Standort in G. mehrere 100 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Betriebsrat ist errichtet. Die Parteien stehen seit 15. Februar 2011 in einem Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Arbeitsvertrag vom 22. Juli 2011 (Anl. K1, Bl. 7 ff. der erstinstanzlichen Akte). Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 38 Stunden. Die Vergütung ist zum Monatsende fällig. Nach § 16 des Arbeitsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die für den Betrieb räumlich und fachlich geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Nach § 17 sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb tariflicher Fristen geltend zu machen.

Die Beklagte war ehemals Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. – nachfolgend: Südwestmetall -. Zum 31. Dezember 2015 kündigte sie ihre Mitgliedschaft. Unter dem 15. Juni 2015 schloss sie mit der IG Metall Bezirk Baden-Württemberg einen Firmen-Tarifvertrag, nach dessen § 2 i.V.m. einer Anlage 1 sie zahlreiche Tarifverträge für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie anerkannte. Nach § 3 gelten zukünftige in der Fläche abgeschlossene Tarifverträge als anerkannt, wenn die Beklagte nicht innerhalb bestimmter Fristen widerspricht. Im Falle der Ablehnung sind betriebliche Verhandlungen aufzunehmen. Wird ein Entgelttarifvertrag abgelehnt, muss mindestens die Hälfte der Tariferhöhung spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Flächentarifvertrages gezahlt werden.

Im Jahr 2018 wurden Verhandlungen aufgrund des Abschlusses eines neuen Entgelttarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie in der Fläche und des Widerspruches durch die Beklagte nach Maßgabe des § 3 des Firmen-Tarifvertrages aufgenommen. Sie fanden am 3. und 20. April 2018, 2. und 14./15. Mai 2018 statt. Die Verhandlungskommission auf der Seite der Gewerkschaft IG Metall bestand aus Frau P., Herrn S. – dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden -, Herrn D. und Herrn B.. Die Verhandlungskommission auf der Arbeitgeberseite bestand aus Frau Z., Herrn L. und Herrn H..

Bereits in der ersten Tarifverhandlung am 3. April 2018 regte Herr L. an, ob es nicht betriebliche Themen gebe, die für die Beschäftigten wichtig seien und in einen Entgelttarifvertrag einbezogen werden könnten, um ein betriebliches Paket zu schnüren. Hierbei waren auch die Sanitäranlagen im Altbau Gegenstand der Verhandlungen.

Am 15. Mai 2018 schloss die Beklagte mit der IG Metall den “Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütung” – nachfolgend: Entgelt-TV 2018 – (Anl. K3, Bl. 26 ff. der erstinstanzlichen Akte).

“1. Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der Fa. K. an den Standorten G. und K1.

2. Entgelterhöhungen

Mit Wirkung ab 1. April 2018 erhöhen sich die Entgelte um 3 %, mit Wirkung ab 1. Mai 2019 um weitere 1 %. (…)

3. Sockelbeträge (…)

4. Abweichende Arbeitszeit (…)

5. Ausbildungsvergütung (…)

6. Betriebliche Themen

Bis zum 31. Dezember 2018 vereinbaren Betriebsrat und Geschäftsleitung Betriebsvereinbarungen zu den Themen Kindergartenzuschuss und Rauchen bzw. Raucherplätze/Pausen-plätze. Bezüglich der Raucher/Pausenplätze sind zum 31. Dezember 2018 auch die baulichen Maßnahmen abgeschlossen.

Bis zum 30. Juni 2019 sind die sanitären Einrichtungen (Duschen, WC) im Altbau grundsaniert.

Werden zu den aufgeführten betrieblichen Themen die Zeitpläne nicht eingehalten, erfolgt zum 1. Juli 2019 eine weitere Erhöhung der Entgelte um 0,5 %.”

Die Beklagte zahlte dem Kläger ab Mai 2019 ein gemäß dem Entgelt-TV 2018 erhöhtes Grundentgelt i.H.v. 3.725,63 Euro brutto sowie ein Leistungsentgelt i.H.v. 513,02 Euro brutto, insgesamt 4.238,65 Euro brutto (vgl. “Mitteilung der Entgeltzusammensetzung nach ERA-TV gemäß § 3.7 ETV ERA”, Anl. K2, Bl. 37 der erstinstanzlichen Akte).

Die Betriebsvereinbarungen Kindergartenzuschuss und Raucherplätze/Pausenplätze wurden fristgerecht abgeschlossen. Das Gleiche gilt für die baulichen Maßnahmen bezüglich der Raucher-/Pausenplätze. Bei den sanitären Einrichtungen wurden die Bereiche “WC Herren links” und “WC Damen” im Erdgeschoss am 26. Juni 2019 übergeben. Weitere Bereiche wurden zum Teil im Juli 2019 fertiggestellt, zum Teil streiten die Parteien darüber, ob sie überhaupt von Nr. 6 des Entgelt-TV 2018 erfasst oder sanierungsbedürftig sind.

Der Kläger hat mit seiner der Beklagten am 29. Januar 2020 zugestellten Klage (vgl. Zustellungsurkunde, Bl. 40 f. der erstinstanzlichen Akte) vorgetragen, die Beklagte habe den im Entgelt-TV 2018 vereinbarten Zeitplan nicht eingehalten. Die WC´s Herren rechts im Erdgeschoss seien erst am 12. Juli 2019 fertiggestellt worden, die Duschen in den großen Umkleidekabinen der Herren im 1. Obergeschoss am 8. Juli 2019. Im Übrigen habe die Sanierung zum Teil noch immer nicht begonnen (z.B. im 1. OG Duschen in der kleinen Umkleidekabine Herren im Aufgang links und Duschen in der Umkleidekabine Frauen). Der eingetretene Verzug sei von der Beklagten verschuldet. Eventuelle Mängel oder fehlerhafte Ausführungen von Drittfirmen könne die Beklagte nicht auf den Kläger abwälzen. Bei der tariflichen Regelung handele es sich nicht um eine Vertragsstrafe oder eine sonstige Regelung mit Straffunktion. Ein Strafzweck fehle, wenn die tarifliche Regelung nur eine untergeordnete Lenkungsfunktion habe. Dies sei angesichts der ab dem 1. April 2018 und 1. Mai 2019 vereinbarten Entgelterhöhungen von 3% und 1% bei der streitgegenständlichen Erhöhung um 0,5% der Fall. Die Beklagte vermische zudem betriebliche Normen und Tarifvertragsnormen. Eine Tarifnorm könne zudem ohne weiteres sowohl Inhaltsnorm als auch betriebliche Norm sein. Der Entgelt-TV 2018 gewähre dem Kläger einen unmittelbaren Leistungsanspruch. Die Beklagte habe dem Kläger deshalb ein um 0,5 % erhöhtes Entgelt zu zahlen. Im Juli 2019 sei von der Entgelterhöhung nur die Gewinnbeteiligung ausgenommen. Die im November 2019 gezahlte Weihnachtsgratifikation sei dagegen zu berücksichtigen. Die Feststellungsklage diene der abschließenden Klärung der Verpflichtung der Beklagten.

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung

a) für den Monat Juli 2019 in Höhe von 23,01 Euro brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit 1. August 2019,

b) für den Monat August 2019 in Höhe von 23,34 Euro brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit 1. September 2019,

c) für den Monat September 2019 in Höhe von 23,79 Euro brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit 1. Oktober 2019,

d) für den Monat Oktober 2019 in Höhe von 23,18 Euro brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit 1. November 2019,

e) für den Monat November 2019 in Höhe von 35,81 Euro brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit 1. Dezember 2019,

f) für den Monat Dezember 2019 in Höhe von 22,48 Euro brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit 1. Januar 2020

zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger gemäß dem zwischen der IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg und der Beklagten geschlossenen Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütung vom 15. Mai 2018 ab 1. Juli 2019 ein um 0,5% erhöhtes monatliches Entgelt der Entgeltgruppe 8 auf Basis einer 38 Stunden-Woche (tarifliches Grundentgelt zzgl. Leistungsentgelt) sowie alle weiteren Entgeltbestandteile, deren Höhe rechnerisch von der Höhe des tariflichen Entgelts abhängt, um 0,5% erhöht zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt:

Die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Verpflichtung zur Grundsanierung im 1. OG habe sich nur auf Duschen und WC´s im Aufgang oben rechts bezogen. Allein diese sanitären Einrichtungen habe der Betriebsrat wiederholt nachdrücklich beanstandet. Die unvorhergesehenen Terminüberschreitungen seien auf eine zunächst mangelhafte Durchführung der Arbeiten durch die beauftragte Firma veranlasst oder auf unvorhergesehene Probleme zurückzuführen. Die Beklagte habe die Verzögerungen daher nicht zu vertreten. Bei den zeitlichen Überschreitungen handele es sich auch nur um überschaubare Zeiträume. Da bei baulichen Maßnahmen kleinere Verzögerungen immer wieder vorkämen, sei gemäß § 242 BGB von einer entsprechenden Verlängerung auszugehen. Zudem sei mit der pauschalen Erhöhung der Entgelte um 0,5% im Wege einer Inhaltsnorm eine Vertragsstrafe implementiert worden. Nach dem Akzessorietätsprinzip des § 344 BGB habe der Entgelt-TV 2018 aber nicht eine Vertragsstrafe für eine nicht regelbare Vertragspflicht vorsehen können. Dies habe der Entgelt-TV 2018 aber getan, da er die Pflicht zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen geregelt habe. Ein Abschlusszwang bestehe in Angelegenheiten freiwilliger Betriebsvereinbarungen i.S.v.§ 88 BetrVG überhaupt nicht und in Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 Abs. 2 BetrVG nur auf dem Weg über die Einigungsstelle. Die baulichen Maßnahmen unterfielen als betriebsbezogene Sozialeinrichtungen zwar grundsätzlich der Tarifmacht. Sie beträfen als solche aber das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber und begründeten keine Individualansprüche der einzelnen Arbeitnehmer. Entsprechende Rechte seien deshalb im Beschlussverfahren durch den Betriebsrat durchzusetzen. Daneben komme eine Vertragsstrafe nicht in Betracht. Sie berge die Gefahr, dass der Betriebsrat sich von sachfremden Erwägungen abhängig mache. Jedenfalls sei die Vertragsstrafe gemäß § 343 Abs. 1 und 2 BGB auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Es wäre offenkundig unverhältnismäßig, wenn die Beklagte trotz zeitnaher Erledigung restlicher Arbeiten Monat für Monat an eine große Zahl von Arbeitnehmern sich summierende Strafzahlungen entrichten müsse.

Mit Urteil vom 21. August 2020 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt die tarifliche Erhöhung der Entgelte um 0,5% sei eine Vertragsstrafe. Diese setze eine wirksam entstandene, zu sichernde Hauptverbindlichkeit voraus. Im Entgelt-TV 2018 sei ein Anspruch gegen die Beklagte in diesem Sinne nicht begründet worden. Die Tarifvertragsparteien hätten nur den Eintritt eines bestimmten Ereignisses bis zu einem bestimmten Termin definiert, eine entsprechende Verpflichtung jedoch nicht begründet. Es liege keine durchsetzbare Verpflichtung der Beklagten vor, sondern nur eine Obliegenheit. Diese könne nicht durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe gesichert werden. Die Entgelterhöhung sei deshalb nicht rechtswirksam.

Gegen das dem Kläger am 23. Oktober 2020 zugestellte Urteil hat er am 13. November 2020 Berufung eingelegt und diese innerhalb der am 21. Dezember 2020 bis 27. Januar 2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Der Kläger führt aus, das Arbeitsgericht habe die Doppelfunktion der tariflichen Entgelterhöhung als Betriebs- und auch als Inhaltsnorm verkannt. Die Durchsetzung der Sanierung als solche könne als Betriebsnorm der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft oder dem Betriebsrat zugewiesen sein. Die weitergehende Regelung der Erhöhung der Tarifvergütung regle jedoch einen Anspruch zugunsten jedes einzelnen Arbeitnehmers. Die tarifliche Regelung sei als zulässige, wirksame Bedingung für den Zahlungsanspruch zu werten. Es sei lediglich objektiv festzustellen, ob die Grundsanierung zum Stichtag vollständig erfolgt sei oder nicht. Auf ein Verschulden komme es angesichts der Stichtagsregelung nicht an. Ob die Sanierungsverpflichtung eine bloße Obliegenheit sei, sei deshalb unerheblich. Auch diese könne Gegenstand einer Bedingung sein. Selbst wenn es sich bei der tariflichen Entgelterhöhung um eine Vertragsstrafe handele, sei diese wirksam geregelt worden. Das Arbeitsgericht begründe nicht, weshalb die Grundsanierung zwischen den Tarifvertragsparteien nicht verpflichtend gemeint gewesen sein solle. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe spreche vielmehr für den verpflichtenden Charakter. Der Wortlaut, welche Räumlichkeiten saniert werden sollten, sei eindeutig. Der “Altbau” umfasse im Erdgeschoss WC Herren rechts und links sowie WC Damen rechts und im 1. OG die Dusche Herren Aufgang rechts, die Duschen in der Damenumkleide sowie die Duschen in der Herrenumkleide (Anl. BK1 und BK2, Bl. 140 f. der Berufungsakte). Noch immer nicht saniert seien im 1. Obergeschoss die Duschen in der Damenumkleide und in der Herrenumkleide. Diese Räume seien bereits Gegenstand einer gemeinsamen Begehung des Betriebsratsvorsitzenden, Herrn S., sowie eines der Geschäftsführer der Beklagten, Herrn L., im September 2016 gewesen. In den Verhandlungen am 14./15. Mai 2018 habe Herr S. deshalb auf eine Sanierung bis Dezember 2018 Wert gelegt. Die Geschäftsführerin der Beklagten, Frau Z., habe jedoch um einen langen zeitlichen Puffer gebeten, um die Fertigstellung sicherstellen zu können. In der letzten Woche des Juni 2019 habe die Beklagte angekündigt, das erste Obergeschoss zu einem Fitnessbereich ausbauen zu wollen, weshalb in der Damen- und Herrenumkleide nichts saniert worden sei. Erst nach dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 15. März 2021 habe die Beklagte optische Verschönerungen in der Herrenumkleide im 1. Obergeschoss vorgenommen. Korrosion, Kalk, Dreck und Schimmel in der Dusche, in den Fugen und an den Fliesen sowie den Duschköpfen, Armaturen und Abläufen seien aber unverändert. Die Vertragsstrafe sei auch nicht herabzusetzen. Eine gerichtliche Entscheidung griffe unzulässig in die durch Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumte Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien ein. Die Beklagte habe bereits bei Abschluss des Entgelt-TV 2018 erkennen können, was wirtschaftlich auf sie zukomme. Bei der Beklagten handle es sich zudem um einen Kaufmann i.S.v. § 348 HGB.

Der Kläger beantragt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2020 – 2 Ca 59/20 – abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung

a) für den Monat Juli 2019 in Höhe von 23,01 Euro brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit 1. August 2019,

b) für den Monat August 2019 in Höhe von 23,34 Euro brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit 1. September 2019,

c) für den Monat September 2019 in Höhe von 23,79 Euro brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit 1. Oktober 2019,

d) für den Monat Oktober 2019 in Höhe von 23,18 Euro brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit 1. November 2019,

e) für den Monat November 2019 in Höhe von 35,81 Euro brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit 1. Dezember 2019,

f) für den Monat Dezember 2019 in Höhe von 22,48 Euro brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit 1. Januar 2020

zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger gemäß dem zwischen der IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg und der Beklagten geschlossenen Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütung vom 15. Mai 2018 ab 1. Juli 2019 ein um 0,5% erhöhtes monatliches Entgelt der Entgeltgruppe 8 auf Basis einer 38 Stunden-Woche (tarifliches Grundentgelt zzgl. Leistungsentgelt) sowie alle weiteren Entgeltbestandteile, deren Höhe rechnerisch von der Höhe des tariflichen Entgelts abhängt, um 0,5% erhöht zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt zudem vor, die Verhandlungskommission der IG Metall habe zunächst die vollständige Übernahme des Tarifergebnisses für die Metall- und Elektroindustrie des Jahres 2018 gefordert. Nachdem die Beklagte dies abgelehnt habe, sei als Ausgleich für die fehlende Weitergabe von 0,3% des Tarifergebnisses die Einbeziehung im Interesse der Arbeitnehmer liegender, auch schon früher thematisierter betrieblicher Maßnahmen erörtert worden. Der IG Metall habe die Zusage eines bestimmten Termins für die Durchführung aber nicht genügt. Um Druck aufzubauen habe sie vielmehr darauf bestanden, im Falle von Terminüberschreitungen eine Entgelterhöhung nicht nur in Höhe der ursprünglich geforderten 0,3%, sondern sogar 0,5% zu regeln. Die Entgelterhöhung habe damit das eigentliche Tarifergebnis – die Zusage der vereinbarten betrieblichen Maßnahmen durch die Beklagte – absichern sollen. Nr. 6 des Entgelt-TV 2018 könne ein Doppelcharakter als Betriebs- und Inhaltsnorm nicht zuerkannt werden. Ansonsten könnten einzelne Arbeitnehmer – zudem nur die tarifgebundenen – neben oder anstelle des Betriebsrates eine betriebliche Regelung durchsetzen. Mit der durch eine Betriebsnorm beabsichtigten einheitlichen Rechtsgestaltung für alle Arbeitnehmer sei das nicht zu vereinbaren. Da die Tarifvertragsparteien in Nr. 6 des Entgelt-TV 2018 von der Grundsanierung gesprochen hätten, hätten sie sich auf die Sanierungsbedürftigkeit sanitärer Einrichtungen bezogen. Dies sei bei der Damen-Dusche und bei den Duschen der Herren in der Umkleide im 1. OG nicht der Fall. “Verschönerungen” habe die Beklagte auch nicht aufgrund des Berufungsverfahrens vorgenommen, sie stünden vielmehr im Zusammenhang mit der Schließung der Duschen wegen der Corona-Pandemie. Die Vertragsstrafe betrage bei 600 Mitarbeitern über 150.000,00 Euro pro Jahr. Angesichts der nur geringen Verspätung in zwei Bereichen sei allenfalls ein Strafrahmen von 2.000,00 Euro gerechtfertigt. Der Herabsetzung der Vertragsstrafe stehe § 348 HGB nicht entgegen. Die Forderungen des Klägers seien zudem nicht schlüssig dargelegt und nach der tariflichen Ausschlussfrist von sechs Monaten verwirkt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen in erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Das Berufungsgericht hat über den Inhalt der nächtlichen Gespräche bei den Tarifvertragsverhandlungen bzgl. der zu sanierenden Bereiche nach Nr. 6 Entgelt-TV 2018 Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn S. (zum Beweisergebnis vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2021, Bl. 212, 215 ff. der Berufungsakte).

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519520 ZPO). Die Berufungsbegründung lässt zudem i.S.d. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände erkennen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben soll.

II.

Die Berufung ist zulässig (nachfolgend 1.), aber nur teilweise begründet. Die in Nr. 6 des Entgelt-TV 2018 geregelte Entgelterhöhung ist eine wirksam vereinbarte Vertragsstrafe (nachfolgend 2.). Die Beklagte hat die Vertragsstrafe verwirkt, weil sie einen Teil der durch die Vertragsstrafe gesicherten Verpflichtungen aus Nr. 6 des Entgelt-TV 2018 schuldhaft nicht fristgerecht erfüllt hat (nachfolgend 3.). Die Vertragsstrafe war jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf 20% der Entgelterhöhung von 0,5% und damit 0,1% herabzusetzen, weil sie angesichts des Verhältnisses der erfüllten zu den nicht erfüllten Verpflichtungen unverhältnismäßig ist (nachfolgend 4.). Die Berechnung des Anspruchs hat der Kläger zutreffend auf sämtliche Vergütungsbestandteile erstreckt, die vom tariflichen Grundentgelt abhängig sind (nachfolgend 5.). Die Ausschlussfristen hat der Kläger eingehalten (nachfolgend 6.).

1. Die Klage ist zulässig.

a) Der Zahlungsantrag ist ausreichend bestimmt, die Berechnung der monatlichen Beträge ist nachvollziehbar dargelegt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

b) Auch Antrag zu 2 ist als Zwischenfeststellungsklage zulässig. Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann der Kläger zugleich mit der Hauptklage die Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, d.h. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses verlangen. Damit wird ein Element aus der Gesamtentscheidung verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen, weil dadurch Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten hergestellt werden. Eine Zwischenfeststellungsklage bedingt daher, dass die Frage nach dem Bestehen des Rechtsverhältnisses notwendig auch bei der Entscheidung über den Hauptantrag beantwortet werden muss, aber darüber hinaus auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann. Die Vorgreiflichkeit muss im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (noch) bestehen (st. Rpsr., vgl. nur BAG 15. Juli 2020 – 10 AZR 507/18 – Rn. 46).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat nur für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2019 die Entgeltdifferenzen eingeklagt. Auch für Ansprüche ab Januar 2020 muss die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Anspruch auf Entgelterhöhung aus dem Entgelt-TV 2018 zusteht, beantwortet werden. Die vom Kläger begehrte Feststellung ist daher auch für weitere Ansprüche von Bedeutung.

2. Die Tarifvertragsparteien haben in Nr. 6 Abs. 3 Entgelt-TV 2018 wirksam eine Vertragsstrafe geregelt.

a) Auf das Arbeitsverhältnis ist gemäß individualvertraglicher Vereinbarung in § 16 des Arbeitsvertrages u.a. der Entgelt-TV 2018 anzuwenden. Es handelt sich um einen für den Betrieb “räumlich und fachlich geltenden Tarifvertrag”. Die Beklagte ist an diesen Tarifvertrag auch gebunden, da sie ihn selbst abgeschlossen hat (§ 3 Abs. 1 TVG).

b) Der Kläger hat nach Nr. 6 Abs. 3 Entgelt-TV 2018 einen Anspruch auf eine weitere Entgelterhöhung in Höhe von 0,1% pro Monat für den streitgegenständlichen Zeitraum ab Juli 2019. Nr. 6 Abs. 3 Entgelt-TV 2018 stellt ein Vertragsstrafenversprechen der Beklagten zu Gunsten des Klägers dar. Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebende Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. September 2007 – 4 AZR 670/06 – Rn. 30).

Unter Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze handelt es sich bei Nr. 6 Abs. 3 Entgelt-TV 2018 um eine Vertragsstrafe.

aa) Die Vertragsstrafe ist eine meist in Geld bestehende Leistung, die der Schuldner für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung einer Verbindlichkeit vertraglich verspricht. Eine verbale Bezeichnung als “Vertragsstrafe” ist nicht erforderlich (MüKoBGB/Gottwald 8. Aufl. § 339 Rn. 7). Das Leistungsversprechen der Vertragsstrafe steht unter der aufschiebenden Bedingung der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit. Die gesetzliche Regelung der Vertragsstrafe in den §§ 339 ff. BGB ist auf das unselbständige Strafversprechen zugeschnitten. “Unselbständigkeit” bezeichnet das Abhängigkeitsverhältnis der Vertragsstrafe zur Hauptverbindlichkeit (Akzessorietät). Der Zweck einer Strafabrede besteht in erster Linie darin, den Schuldner zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anzuhalten (Erfüllungssicherungsfunktion – BGH 31. August 2017 – VII ZR 308/16 – Rn. 15; ErfK/Müller-Glöge 22. Aufl. § 345 BGB Rn. 1a).

bb) Danach handelt es sich bei Nr. 6 Abs. 3 Entgelt-TV 2018 um eine Vertragsstrafe. Mit ihr wird die Verpflichtung der Beklagten, die “betrieblichen Themen” fristgerecht zu erfüllen dadurch abgesichert, dass bei nicht fristgerechter Erfüllung eine weitere Lohnerhöhung an die Arbeitnehmer i.H.v. 0,5% zu zahlen ist.

(1) Nach seinem Wortlaut ist Nr. 6 Abs. 3 Entgelt-TV 2018 eine Inhaltsnorm i.S.v. § 4 Abs. 1 TVG, die den Arbeitnehmern – allerdings unter einer Bedingung – einen Rechtsanspruch auf eine Lohnerhöhung vermittelt. Die Bedingung ist, dass “die Zeitpläne zu den aufgeführten betrieblichen Themen nicht eingehalten werden”. Diese betrieblichen Themen ergeben sich aus den zwei vorstehenden Absätzen der Nr. 6 Entgelt-TV 2018. Darin erschöpft sich der Gehalt von Nr. 6 Abs. 3 Entgelt-TV 2018 jedoch nicht. Der Umstand, dass es sich um eine Inhaltsnorm handelt, schließt nicht aus, dass es sich zugleich der Sache nach um eine Vertragsstrafe handelt, wenn deren Voraussetzungen nach § 339 BGB vorliegen.

Bereits der Wortlaut der tariflichen Normen lässt die Möglichkeit zu, dass es sich auch um eine Vertragsstrafenregelung zulasten der Beklagten handelt. Das ergibt sich daraus, dass die weitere Lohnerhöhung von 0,5% davon abhängt, dass die Beklagte andere Verpflichtungen aus diesem Tarifvertrag, nämlich die Erfüllung der “betrieblichen Themen” nicht oder nicht fristgerecht erfüllt und damit ein Zusammenhang zu der Erfüllung einer anderen Verpflichtung hergestellt wird. Damit ist die Grundstruktur einer Vertragsstrafe, nämlich ein bedingtes Zahlungsversprechen für den Fall, dass eine andere Leistung nicht gehörig erfüllt wird, gegeben.

Dabei muss die Vertragsstrafe nicht notwendig an den Vertragspartner – hier die IG Metall – zu zahlen sein, denn die Vertragsstrafe kann an den Versprechensempfänger oder an einen Dritten (mit oder ohne dessen Leistungsanspruch nach § 328 BGB) zu zahlen sein (MüKoBGB/Gottwald 8. Aufl. vor § 339 BGB Rn. 3).

(2) Darüber hinaus ist bei der Auslegung tarifvertraglicher Normen gerade auch der Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen. Hier ergibt insbesondere das Entstehen der entsprechenden Tarifnorm, also die Tarifgeschichte, deutliche Hinweise darauf, dass es sich um eine Vertragsstrafe handelt.

Zum einen führt die Verwirkung der Vertragsstrafe dazu, dass die tarifgebundenen Arbeitnehmer der Beklagten im Ergebnis eine höhere Lohnerhöhung erhalten als die Arbeitnehmer, die unter die Flächentarifverträge der Metall- und Elektroindustrie fallen. Letztere erhalten eine Lohnerhöhung ab April 2018 von insgesamt 4,3%, während die tarifgebundenen Arbeitnehmer der Beklagten dann, wenn Nr. 6 Abs. 3 Entgelt-TV 2018 zur Anwendung kommt, eine Lohnerhöhung von insgesamt 4,5% erhalten, also mehr, als in den Tarifverhandlungen seitens der IG-Metall zunächst gefordert worden ist, und mehr, als die Arbeitnehmer, die an den Flächentarifvertrag gebunden sind, erhalten. Das verdeutlicht die Sicherungsfunktion der vereinbarten Lohnerhöhung, um die Beklagte zur Umsetzung der versprochenen “betrieblichen Themen” anzuhalten.

Dass es sich um eine Vertragsstrafenregelung handelt, ergibt sich aber insbesondere aus der Aussage des Zeugen Herrn S.. Dieser hat in seiner Vernehmung bekundet: “Auf dem Weg zur Arbeitgeberseite (in der Nacht zum 15. Mai 2018) kam mir spontan das Toilettenthema. Ich ging ins Büro von Herrn L. und sagte: “Das ist unser letzter Vorschlag, den wir jetzt machen, sonst werden wir morgen früh mit Warnstreiks beginnen.” Mein Vorschlag war dann zwei Prozent ab 1. Juni und zwei Prozent zwölf Monate später und dann sagte ich: “Ein betriebliches Thema hätte ich noch, die sanitären Anlagen werden saniert bis zum 31.12., sonst gibt es nochmal 0,5 Prozent.” Ich sagte: “Wenn ihr es bis dahin nicht schafft, dann muss es halt mal weh tun”, und das war in Verbindung mit den 0,5 Prozent.” Insbesondere der letzte Satz des Zeugen macht deutlich, dass die Lohnerhöhung um weitere 0,5% als Druckmittel gedacht gewesen ist, die Beklagte zur mündlichen Sanierung der Sanitärbereiche anzuhalten. Der Umstand, dass es dann “wehtun muss” zeigt, dass es darum geht, die Arbeitgeberseite durch eine Zahlung, die für sie schmerzhaft ist (weil ihr schon 4,3% Lohnerhöhung in Summe zu viel gewesen sind und jetzt 4,5% zu zahlen wären), zur Einhaltung der übernommenen Verpflichtung zur Sanierung der Sanitärräume anzuhalten. Gerade hier wird die für die Vertragsstrafe typische Erfüllungssicherungsfunktion deutlich.

(3) Für die Annahme einer Vertragsstrafe spricht auch, dass es sich bei der Verpflichtung der Beklagten nach Nr. 6 Abs. 2 Entgelt-TV 2018, die Sanitärräume zu sanieren, um eine Betriebsnorm handelt. Diese räumt den Arbeitnehmern regelmäßig keine Individualansprüche ein (Däubler/Nebe TVG 4. Aufl., § 1 Rn. 351), denn Betriebsnormen regeln normativ das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, begründen aber keine Individualansprüche (BAG 22. Februar 2012 – 4 AZR 527/10 – Rn. 41). Auch die Möglichkeiten des Betriebsrates, auf die Einhaltung der Betriebsnormen hinzuwirken, beschränken sich außerhalb der ihm gegebenen Mitwirkungsrechte auf die Möglichkeiten des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Wiedemann/Thüsing TVG 8. Aufl. § 1 Rn. 216; LAG Niedersachsen 28. Mai 1998 – 1 TaBV 41/97 – Rn 98; LAG Hamburg 26. August 2010 – 7 TaBV 3/10 – Rn. 53 ff ). Ob der Betriebsrat weitergehenden Möglichkeiten zur Durchsetzung hat, ist ungeklärt (dazu Däubler/Nebe a.a.O.; offen bei Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 20). Auch dieser “Missstand”, dass die Durchsetzung der Betriebsnormen unklar ist, spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien Nr. 6 Abs. 3 Entgelt-TV 2018 als Druckmittel – und damit als Vertragsstrafe – eingesetzt haben, um die Beklagte zur Einhaltung ihrer übernommenen Verpflichtung bezüglich der “betrieblichen Themen” anzuhalten.

c) Anders als vom Arbeitsgericht angenommen ist diese tarifvertragliche Vertragsstrafenregelung nicht unwirksam.

aa) Auch in Tarifverträgen sind Vertragsstrafenregelungen zulässig (ErfK/Müller-Glöge 22. Aufl. § 345 BGB Rn. 26) und zwar sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Arbeitnehmers (LAG Baden-Württemberg 5. Dezember 1995 – 7 Sa 105/95 -). Zwar ist anerkannt, das betriebsverfassungsrechtliche Vertragsstrafenregelungen unzulässig sind (BAG 19. Dezember 2010 – 1 ABR 62/08 – Rn. 15). Vorliegend handelt es sich aber um eine als Inhaltsnorm ausgestaltete tarifliche Vertragsstrafe. Die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichtes, betriebsverfassungsrechtlichen Vertragsstrafenregelungen sei die Gefahr immanent, dass sich der Betriebsrat bei einem mitbestimmungswidrigen Verhalten des Arbeitgebers mit der Geltendmachung der Vertragsstrafe begnügen und von der Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens zur Beseitigung des betriebsverfassungswidrigen Zustandes absehen oder dass der Arbeitgeber den Betriebsrat dessen gesetzliche Rechte “abkaufen” könne, verfangen hier gerade nicht. Hat der Arbeitgeber die Vertragsstrafe verwirkt, so können die Arbeitnehmer eine zusätzliche Lohnerhöhung verlangen. Irgendwelche Spielräume, die von den Betriebsparteien oder auch von den Tarifvertragsparteien zweckwidrig genutzt werden könnten, bestehen bei der hier gewählten Gestaltung der tarifvertraglichen Vertragsstrafe nicht.

bb) Auch soweit gegen tarifvertragliche Vertragsstrafenregelungen geltend gemacht wird, dass sie nur ein solches Verhalten des Tarifpartners sichern können, das überhaupt tarifvertraglich regelbar ist (Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 1 Rn. 267 ff.), kommt dieser Einwand hier nicht zum Tragen.

(1) Allerdings stellt sich vorliegend die Frage, inwieweit die betrieblichen Themen nach Nr. 6 Entgelt-TV 2018 überhaupt tarifvertraglich regelbar sind. Erhebliche Zweifel bestehen hier an der tariflichen Zulässigkeit der Regelung in Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Entgelt-TV 2018, wonach bis zum 31. Dezember 2018 Betriebsrat und Geschäftsleitung Betriebsvereinbarungen zu den Themen Kindergartenzuschuss und Rauchen bzw. Raucherplätze/Pausenplätze zu vereinbaren haben. Ob die Tarifvertragsparteien die Betriebsparteien zwingen können, zu einem bestimmten Thema bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Betriebsvereinbarungen abzuschließen erscheint fraglich, insbesondere wenn der Betriebsrat hier nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht (Thema Rauchen) und den Abschluss oder Nichtabschluss einer Betriebsvereinbarung in der Hand hat. Ob man diese Norm des Tarifvertrages so auslegen kann, dass sie beispielsweise dahingehend wirksam ist, dass insbesondere die Beklagte alles tun muss, damit eine Betriebsvereinbarung zustande kommt, gegebenenfalls auch die Einigungsstelle anzurufen hat, kann offenbleiben. Selbst wenn man unterstellt, dass diese Regelung unwirksam ist, würde der übrige Teil der Nr. 6 Entgelt-TV 2018 wirksam bleiben. Die Auslegungsregel des § 139 BGB findet auf Tarifverträge keine Anwendung. Maßgebend ist vielmehr, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Bestimmung noch eine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung enthält. Eine Unwirksamkeit des gesamten Tarifvertrags kann bei Nichtigkeit einzelner Tarifbestimmungen nur ausnahmsweise angenommen werden (BAG 26. Februar 2020 – 4 AZR 48/19 – Rn. 27; 16. November 2011 – 4 AZR 856/09 – Rn. 27). Vorliegend bleibt Nr. 6 Entgelt-TV 2018 auch ohne Abs. 1 Satz 1 Entgelt-TV 2018 eine vollständige und sinnvolle Regelung. Insbesondere der Umstand, dass die vereinbarte Lohnerhöhung – wie es der Zeuge S. bekundet hat – vor allem dazu dienen soll, die Sanierung der betrieblichen Sanitäranlagen abzusichern, begründet, dass abweichend von § 139 BGB der Tarifvertrag im Übrigen Gültigkeit behält.

(2) Anders als vom Arbeitsgericht angenommen fehlt es auch nicht an einer durch die Vertragsstrafenregelung zu sichernden Hauptforderung. Diese besteht in der zulässigen Betriebsnorm in Nr. 6 Abs. 2 Entgelt-TV 2018. In einem Tarifvertrag kann sich die Arbeitgeberin ohne weiteres dazu verpflichten, bestimmte betriebliche Räumlichkeiten zu sanieren. Da es sich dabei um eine Verpflichtung handelt, die allen Arbeitnehmern ohne Rücksicht auf ihre Tarifbindung zugutekommt, handelt es sich um eine Betriebsnorm im Sinne des § 1 Abs. 1 TVG. Allein der Umstand, dass eine Betriebsnorm den einzelnen Arbeitnehmern keine individuell durchsetzbaren Rechte verleiht, führt nicht dazu, dass die notwendige Akzessorietät zwischen Vertragsstrafe und zu sichernder Forderung entfällt. Im Gegenteil belegt dieser Umstand die Sinnhaftigkeit, die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen zur Sanierung der Sanitäranlagen durch eine Vertragsstrafenregelung abzusichern. Die Wirksamkeit der Strafabrede ist an das Bestehen einer rechtlichen Primärverbindlichkeit zum Zeitpunkt des möglichen Verstoßes geknüpft. Diese braucht nicht vertraglich begründet zu sein. Auch gesetzliche Pflichten können auf diese Art und Weise gesichert werden (MüKoBGB/Gottwald 8. Aufl. § 339 Rn. 17). Auch für solche “Pflichten” kann eine Strafe vereinbart werden. Gerade dann, wenn die Primärerfüllung – rechtlich oder faktisch – nicht durchgesetzt werden kann, kann die Vertragsstrafe die maßgebliche Sanktion sein. Einen “Wesensunterschied” zwischen der Strafe für die Nichterfüllung einer vollwirksamen Schuld und der für den Verstoß gegen eine minder intensive Schuldnerpflicht gibt es nicht (Staudinger/Rieble BGB (2020) Vorbemerkung zu §§ 339 ff. Rn. 12).

Dass es sich um eine Verbindlichkeit handelt, wenn die Beklagte sich tarifvertraglich zur Erfüllung von Betriebsnormen, hier der Sanierung der Sanitärbereiche verpflichtet, steht außer Zweifel. Nach dem soeben Ausgeführten kann auch diese Verbindlichkeit mit einer Strafe gesichert werden.

3. Die Beklagte hat die Vertragsstrafe verwirkt, denn sie hat gegen ihre Verpflichtung aus Nr. 6 Abs. 2 Entgelt-TV 2018 verstoßen, die “sanitären Einrichtungen (Duschen, WC) im Altbau bis zum 30. Juni 2019 grundzusanieren”. Das steht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO).

a) Die Beklagte hat zunächst unstreitig den vereinbarten Termin des 30. Juni 2019 für die Sanierung der Bereiche WC Herren rechts im Erdgeschoss (Fertigstellung am 12. Juli 2019) und Duschen in den großen Umkleidekabinen der Herren im 1. Obergeschoss (Fertigstellung am 8. Juli 2019) nicht eingehalten. Dass dies auf Verzögerungen im Baufortschritt zurückzuführen sein soll, ändert nichts an der Verwirkung der Vertragsstrafe. Zwar setzt die Verwirkung der Vertragsstrafe nach § 339 BGB voraus, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Dabei gilt der Verschuldensmaßstab des § 276 BGB. Nach § 286 Abs. 4 BGB muss der Schuldner beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (Grüneberg BGB 81. Aufl. § 339 Rn. 15). Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass sie die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Dass es bei der Sanierung von älteren Gebäuden zu Komplikationen wie weitergehenden Schäden, Lieferschwierigkeiten oder Baumängeln durch die arbeitenden Handwerker kommen kann, ist bei termingebundenen Arbeiten dadurch zu berücksichtigen, dass die Arbeiten so frühzeitig begonnen werden, dass auch unter Berücksichtigung derartiger, nicht unwahrscheinlicher Komplikationen der versprochene Fertigstellungstermin gehalten werden kann. Dass die Beklagte diesem Maßstab bei ihren Baumaßnahmen genügt hat, hat sie nicht dargelegt. Alleine der Umstand, dass es im Bereich der Verlegung der Fliesen zu von den Handwerkern zu vertretenden Problemen gekommen ist, reicht dazu nicht aus.

b) Darüber hinaus hat die Beklagte, wie sich in der Beweisaufnahme ergeben hat, bestimmte Räumlichkeiten, zu deren Sanierung sie sich auch verpflichtet hat, bisher gar nicht saniert. Dabei handelt es sich um den im Plan in der Anlage BK2 (Bl. 141 der Berufungsakte) verzeichneten Bereich “Sanitär Männer” im ersten Obergeschoss mit zwei Duschen und vier Waschbecken (auch “Umkleide klein” genannt). Der ebenfalls nicht sanierte Bereich “Dusche Damen” im Obergeschoss ist hingegen nicht sanierungsbedürftig und die hier unterbliebene Sanierung führt nicht zur Verwirkung der Vertragsstrafe.

aa) Nachdem zwischen den Parteien streitig geworden ist, welches die sanierungsbedürftigen sanitären Einrichtungen im Altbau sind, auf die sich die Verpflichtung der Beklagten nach Nr. 6 Abs. 2 Entgelt-TV 2018 bezieht, ist dies durch Auslegung zu ermitteln. Bezüglich des Begriffes des Altbaus besteht zwischen den Parteien kein Streit, sondern lediglich über die Frage, welche konkreten sanitären Einrichtungen hier zu sanieren sind. Der Wortlaut des Tarifvertrages bietet nur insoweit einen Anhaltspunkt, als von Dusche und WC die Rede ist.

Maßgeblich ist hier vor allem die Tarifgeschichte, denn aus dieser ergibt sich ein gemeinsames Verständnis der Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages. Der Zeuge Herr S. hat in seiner Vernehmung bekundet, dass immer wieder Beschwerden über den gesamten Zustand der Sanitärbereiche im Altbau, der sich aus den Plänen der Anlagen BK1 und BK2 (Bl. 140 f. der Berufungsakte) ergibt, die dem Zeugen auch vorgehalten worden sind, vorgetragen worden sind. Er habe mit dem Geschäftsführer Herrn L. im Jahre 2016 eine Begehung dieses Bereiches vorgenommen und beide seien zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser Bereich vollständig zu sanieren sei. So gab der Zeuge an, dass Herr L. bei dieser Begehung gesagt habe “da müssen wir jetzt mal was machen”.

Aus dieser Aussage des Zeugen Herrn S. ergibt sich, dass Gegenstand der Sanierungsverpflichtung der gesamte, sich aus den Anlagen BK1 und BK2 ergebende Bereich war, ohne dass hiervon bestimmte Räume ausgenommen sein sollten.

Die Aussage des Zeugen Herrn S. ist glaubhaft. Der Zeuge konnte sich angesichts des Umstandes, dass er als damaliger Betriebsratsvorsitzender mit dem beschwerdeträchtigen Thema des Zustandes der Sanitärräume mehrfach beschäftigt gewesen ist in nachvollziehbarer Weise auch an Details gut erinnern. Der Zeuge machte seine Aussage unaufgeregt und in dem erkennbaren Bemühen, den Sachverhalt zutreffend wiederzugeben. Zwar war ihm eine gewisse Verärgerung darüber anzumerken, dass sich das Thema der Sanierung der Sanitärräume so lange hingezogen hat. Das stellt aber angesichts der von ihm geschilderten vielen Beschwerden von Arbeitnehmern seine Glaubwürdigkeit nicht infrage. Der Zeuge hat, soweit seiner Aussage Wertungen oder seine eigene Interpretation zugrunde liegen, dies jeweils auch deutlich gemacht. Das Berufungsgericht ist daher von der Richtigkeit seiner Aussage überzeugt, die im Übrigen auch die Beklagte nicht in Abrede stellt.

bb) Nach diesem Ergebnis war die Beklagte verpflichtet, auch den Bereich Sanitär Männer (“Umkleide Männer klein”) zu sanieren. Sie hat dort zwar Schönheitsreparaturen vorgenommen, damit aber nicht die eingegangene Verpflichtung zur Sanierung erfüllt. Der Bereich Sanitär Männer ist sanierungsbedürftig. Das hat die in Augenscheinnahme der vom Kläger eingereichten und vom Betriebsrat gefertigten Lichtbilder wie auch der Lichtbilder, die die Beklagte nach der Durchführung der Schönheitsreparaturen angefertigt hat, ergeben. Diese Lichtbilder hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen und ist zu der Überzeugung gelangt, dass mit dem bloßen Austausch von Silikonfugen im Bereich Sanitär Männer die Sanierungsverpflichtung nicht erfüllt worden ist. Vielmehr hätte die Beklagte hier mindestens auch die Fliesen und Armaturen austauschen müssen.

Auf den Lichtbildern (insbesondere Bl. 227 der Berufungsakte) ist zu erkennen, dass die über den Waschbecken befindlichen Armaturen im unteren Bereich mit einer bräunlichen Schicht überzogen sind, die vermutlich auf eine Verkalkung zurückzuführen ist, oder darauf, dass hier Chrom abgeblättert ist. Diese Armaturen sind unansehnlich. Zur übernommenen Verpflichtung einer Grundsanierung gehört es, diese auszutauschen.

Auch die Fliesen in den Duschen wären auszutauschen gewesen. Auf den Lichtbildern auf Bl. 230 bis 232 der Berufungsakte ist zu erkennen, dass sie in erheblichem Umfang verfärbt sind und zahlreiche stumpfe Stellen aufweisen. Vor allem aber sind die Fugen zwischen den Fliesen stark verfärbt und trotz der erkennbar erneuerten weißen Silikonfugen macht diese Dusche einen verschlissenen und unappetitlichen Eindruck. Den Fliesen sieht man insbesondere an, dass an ihnen seit über 30 Jahren nichts verändert worden ist, dass sie andererseits aber in erheblichem Umfang von den Mitarbeitern genutzt werden. Auch die Armaturen in der Dusche (Bl. 232 und 233 der Berufungsakte) sind stumpf und verkalkt und wären sanierungsbedürftig. Auch wenn der Beklagten zuzugestehen ist, dass sie durch das Streichen der Wände und andere Schönheitsreparaturen diesen Bereich der Sanitäranlagen (vgl. Anlage BK5, Bl. 153 ff. der Berufungsakte) im Verhältnis zu dem vorherigen Zustand, der sich aus den vom Betriebsrat gefertigten Bildern in der Anlage BK4 (Bl. 143 ff. der Berufungsakte) ergibt, schon einer deutlichen Verbesserung unterzogen hat, genügt das nicht ihrer Verpflichtung, diesen Bereich zu sanieren. Die Verbesserung durch die Schönheitsreparaturen relativiert sich angesichts des Ausgangszustandes dieses Sanitärbereiches, der im Hinblick auf den Schimmelbefall durchaus als widerlich zu bezeichnen ist, deutlich und wird den Anforderungen einer Sanierung nicht gerecht.

Es ist daher festzustellen, dass die Beklagte ihren Verpflichtungen nach Nr. 6 Abs. 2 Entgelt-TV 2018 bezüglich des Bereiches Sanitär Männer im ersten Obergeschoss nicht nachgekommen ist.

cc) Demgegenüber war die Beklagte nicht verpflichtet, weitergehende Maßnahmen im Bereich der Dusche Damen im ersten Obergeschoss vorzunehmen, da hier (noch) kein Sanierungsbedarf besteht.

(1) Nr. 6 Abs. 2 Entgelt-TV 2018 ist dahingehend auszulegen, dass nur solche Räume zu sanieren sind, bei denen auch tatsächlich ein Sanierungsbedürfnis besteht. Dass die Tarifvertragsparteien etwas anderes gewollt hätten, beispielsweise die Verpflichtung, auch solche Sanitärräume zu sanieren, bei denen überhaupt kein Sanierungsbedürfnis besteht, würde zu einem unsinnigen Ergebnis führen und damit dem Grundsatz der Auslegung von Tarifverträgen widersprechen, dass unsinnige Regelungen im Zweifel nicht getroffen werden sollten.

(2) Nach Durchführung des Augenscheins durch das Ansehen von Lichtbildern (Bl. 237 ff. der Berufungsakte) dieser Sanitärräume ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass hier ein Sanierungsbedarf nicht besteht. Insbesondere die Fliesen in der Dusche befinden sich in einem wesentlich besseren Zustand als in dem vergleichbaren Bereich der Herren und auch die Armaturen an den Waschbecken sind weit weniger verkalkt. Der Umstand, dass der Heizkörper (Bl. 238 der Berufungsakte) fleckig ist, führt noch nicht zu einem Sanierungsbedarf, weil sich das durch das Anstreichen des Heizkörpers ohne weiteres beheben lässt.

4. Die verwirkte Vertragsstrafe ist herabzusetzen. Dies folgt zwar nicht aus § 343 BGB, jedoch aus § 242 BGB.

a) Auch auf Vertragsstrafen, die in Tarifverträgen geregelt sind, ist § 343 BGB anzuwenden. Die Vorschrift gilt für alle sich aus einem dem Privatrecht unterliegenden Rechtsverhältnis ergebenden Strafen (BeckOGK/Ulrici 1. September 2021 BGB § 343 Rn. 11). § 343 BGB ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Er gleicht die besonderen Risiken einer im Voraus erfolgenden Pauschalierung der Strafe (Gefahr einer Fehlbeurteilung) aus, welche der Schuldner nicht tragen soll, weil er seine Interessen typischerweise (insbesondere aufgrund einer zu seinen Lasten gestörten Interessenwahrnehmung) nicht vollumfänglich zur Geltung bringen kann. Der von § 343 begründete Schutz gilt aufgrund des ihm immanenten Gerechtigkeitsgedankens im Grundsatz für alle Vertragsstrafen (BeckOGK/Ulrici a.a.O. Rn. 1).

b) Die Anwendung von § 343 BGB ist jedoch durch § 348 HGB ausgeschlossen.

aa) Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Kaufleute eines über § 138 BGB hinausgehenden Schutzes vor hohen Vertragsstrafen nicht bedürfen, weil sie die Tragweite eines von ihnen gegebenen Strafversprechens richtig würdigen können (BeckOGK/Ulrici 1. September 2021 BGB § 343 Rn. 18). Die Kaufmannseigenschaft der Beklagten steht außer Zweifel. Fraglich ist allerdings, ob sie sich als Kaufmann behandeln lassen muss, wenn sie nicht als Kaufmann in ihrem Handelsgewerbe, sondern als Tarifvertragspartei handelt. Nach der ratio der Vorschrift – der Kaufmann weiß, worauf er sich einlässt – ist sie jedoch auch dann anzuwenden, wenn jedenfalls das Unternehmen als handelsrechtlicher Kaufmann den Tarifvertrag als Tarifvertragspartei selbst abschließt.

bb) Die Regelung in § 348 HGB ist zwar dispositiv, so dass der Gläubiger eines Strafversprechens auf die zu seinen Gunsten wirkende Beschneidung des Schutzes des Schuldners mit der Wirkung verzichten kann, dass § 343 BGB zur Anwendung kommt. Hierzu bedarf es allerdings einer hinreichend eindeutigen Bekundung eines entsprechenden Parteiwillens (BeckOGK/Ulrici 1. September 2021 BGB § 343 Rn. 19). Durch Auslegung des Tarifvertrags ist zu ermitteln, ob die Tarifvertragsparteien der Arbeitgeberin das Recht, sich auf § 343 BGB zu berufen, einräumen wollten oder nicht. Im vorliegenden Fall ergeben sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Tarifvertrags weder für die eine noch die andere Auffassung Anhaltspunkte. Über die Frage, was geschieht, wenn die Beklagte den vereinbarten Zeitpunkt für die Sanierung der Sanitäreinrichtungen nur (geringfügig) überschreitet oder die Sanierung nur teilweise durchführt, ist offensichtlich nicht geredet worden, weil man davon ausging, dass jedenfalls bis zum 30. Juni 2019 eine Sanierung vollständig erfolgt ist. Da – wie der Zeuge Herr S. geschildert hat – in den Tarifverhandlungen der Beklagten entgegen den ursprünglichen Absichten der Arbeitnehmerseite aber ein weiteres halbes Jahr für die Erfüllung der Sanierungsverpflichtungen eingeräumt worden ist, spricht nichts dafür, dass der Beklagten, die hier gerade als Kaufmann genau gewusst hat, auf was sie sich einlässt – was Grundlage der Sonderregelung des § 348 HGB ist – eine zusätzliche Erleichterung im Zusammenhang mit der vereinbarten Vertragsstrafe über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus gewährt werden sollte. Daher ist davon auszugehen, dass § 343 BGB nicht anwendbar ist.

c) In besonders gelagerten Fällen ist es gleichwohl möglich, dass auch bei einer von einem Kaufmann übernommenen Vertragsstrafe eine Herabsetzung nach § 242 BGB in Betracht kommt. Davon ist vorliegend auszugehen.

aa) Eine weitere – der Sache nach auf Dauer angelegte – Lohnerhöhung für alle Mitarbeiter würde für die Beklagte eine jährliche Kostenbelastung bei ungefähr 600 Mitarbeitern von ca. 150.000,00 Euro (600 Arbeitnehmer x durchschnittlich 20,00 Euro x 12 Monate) pro Jahr ergeben. Dem steht gegenüber, dass die Zuwiderhandlungen der Beklagten gegen die Verpflichtung zur Sanierung der Sanitärräume ausgesprochen gering sind. So hat die Beklagte den Großteil der Sanitärräume zwar nicht fristgerecht, aber zumindest mit nur geringer Verzögerung saniert. Unterblieben ist alleine die Sanierung des relativ kleinen Bereiches Sanitär Männer erstes Obergeschoss. Danach hat die Beklagte wenigstens so viel an Maßnahmen vorgenommen, dass dieser Bereich der Sanitärräume jedenfalls ohne Widerwillen wieder nutzbar gewesen ist. Darüber hinaus hat die Beklagte auch die übrigen “betrieblichen Themen” nach Nr. 6 Abs. 1 Entgelt-TV 2018 fristgerecht “abgearbeitet”, indem sie entsprechende Betriebsvereinbarungen abgeschlossen und auch die notwendigen baulichen Maßnahmen für den Raucherbereich vorgenommen hat. Es bleibt daher festzuhalten, dass die Beklagte ihren Verpflichtungen nach Nr. 6 Entgelt-TV 2018 in erheblichem Umfange nachgekommen ist und nur in einem kleinen räumlichen Bereich bzw. geringfügigen Zeitraum ihre Pflichten verletzt hat. Eine Vertragsstrafe in der potentiellen Höhe von einem jährlichen sechsstelligen Betrag an zusätzlichen Lohnkosten auf Dauer steht in einem solchen außerordentlichen Missverhältnis zu der Bedeutung der Zuwiderhandlung, dass ihre Durchsetzung einen Verstoß gegen den das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben darstellt. Der nicht sanierte Bereich “Sanitär Männer” hätte dann das Potenzial, eine der weltweit teuersten betrieblichen Sanitäranlagen zu werden. Die von der Beklagten verwirkte Vertragsstrafe ist deshalb auf ein Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde. Eine weitergehende Verringerung der Vertragsstrafe auf einen angemessenen Betrag kommt dagegen nach § 242 BGB nicht in Betracht. Denn die Herabsetzung der Vertragsstrafe auf ein angemessenes Maß durch das Gericht sieht nur § 343 BGB vor, dessen Anwendung vorliegend gemäß § 348 HGB gerade ausgeschlossen ist. Diese gesetzliche Folge darf deshalb nicht durch die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB umgangen werden. Vielmehr ist die Vertragsstrafe nur soweit zu reduzieren, als der Betrag unter Würdigung aller Umstände im Einzelfall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben noch hingenommen werden kann. Anhaltspunkt für die Bestimmung des Betrages kann insoweit das Doppelte der nach § 343 BGB angemessenen Vertragsstrafe sein (BGH 17. Juli 2008 – I ZR 168/05 – Rn. 41).

bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze setzt das Gericht die verwirkte Vertragsstrafe auf einen Anspruch auf eine Vergütungserhöhung von 0,1% bezogen auf die tarifvertraglichen Vergütungsansprüche herab.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der Bemessung der Vertragsstrafe in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, auf Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung und ihre Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz an (BGH 17. Juli 2008 – I ZR 168/05 – Rn. 42). Für die vorliegende Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf ihren Sanktionscharakter an, aber auch auf Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung und auf das Verschulden der Beklagten als Verletzerin. Auch die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz ist von Bedeutung, relativiert sich aber dadurch, dass hier ein nur immaterieller Schaden (sanierungsbedürftige Sanitäreinrichtungen) finanziell kompensiert wird. Dagegen ist die Verhütung weiterer Zuwiderhandlungen gänzlich irrelevant.

Unter Anwendung dieser Grundsätze entspricht eine Herabsetzung der Vergütungserhöhung auf 0,1% dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Maßgeblich ist dafür, dass bei grober Schätzung insbesondere auch unter Zugrundelegung der zu sanierenden Flächen die Beklagte 80 bis 90% der Sanitärräume mehr oder weniger fristgerecht saniert hat. Einzubeziehen ist auch, dass von der Lohnerhöhung die gesamte Belegschaft profitiert, während die nicht sanierten Sanitäreinrichtungen nur den Teil der Arbeitnehmer beeinträchtigen, die diese Einrichtungen im sogenannten Altbau überhaupt nutzen. Darüber hinaus hat die Beklagte ihre sonstigen Verpflichtungen nach Nr. 6 Abs. 1 Entgelt-TV 2018 auch erfüllt. Damit hat sie den deutlich überwiegenden Teil ihrer Verpflichtungen weitgehend fristgerecht erfüllt. Für die verbleibenden unterlassenen Sanierungen ist dem Sanktionscharakter durch eine entsprechend herabgesetzte Vertragsstrafe noch immer ausreichend Genüge getan. Das würde es rechtfertigen, im Rahmen des § 343 BGB die Vertragsstrafe auf 10% herabzusetzen. Da im vorliegenden Fall die Herabsetzung nach § 242 BGB erfolgt, ist eine Herabsetzung auf 20%, somit auf eine Lohnerhöhung von 0,1% des Tariflohns pro Monat, angemessen.

cc) Die weiteren Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Vertragsstrafe liegen vor: Die Beklagte hat die Herabsetzung bereits im Schriftsatz vom 6. Mai 2020 beantragt.

5. Wegen des gemäß individualvertraglicher Vereinbarung in § 16 des Arbeitsvertrages anzuwendenden Firmen-Tarifvertrags sind auch der Manteltarifvertrag für Beschäftigte zum ERA-TV – nachfolgend: MTV ERA-TV -, das Urlaubsabkommen für Beschäftigte zum ERA-TV vom 14. Juni 2005 – nachfolgend: Urlaubsabkommen – sowie der Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte zum ERA-TV vom 14. Juni 2005 – nachfolgend: TV SoZa – anzuwenden. § 2 i.V.m. der Anlage 1 des Firmen-Tarifvertrags verweist unter Nr. 3.1.1, Nr. 3.1.2 sowie Nr. 3.2.1 der Anlage 1 auf diese Tarifverträge. Ausgehend von diesen Regelungen errechnet sich die Entgelterhöhung um 0,1% wie vom Kläger dargestellt und damit wie folgt:

a) An der Erhöhung nehmen nach Nr. 6 letzter Satz des Entgelt-TV 2018 die “Entgelte” teil. Damit sind die Grundentgelte gemeint wie sich aus der dem Entgelt-TV 2018 beigefügten Entgelttabelle entnehmen lässt. Dieses betrug beim Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum durchgängig 3.725,63 Euro brutto. Darüber hinaus erhöhen sich – zwangsläufig – sämtliche Entgeltbestandteile, die auf dem Grundentgelt aufbauen bzw. aus ihm berechnet werden. Dazu gehören:

– das tarifliche Leistungsentgelt i.H.v. 13,77% und damit 513,02 Euro brutto,

– die zeitabhängigen Vergütungsbestandteile wie Schicht-, Nacht- und Feiertagszulagen (vgl. § 11.5 i.V.m. § 11.4.3 und §§ 9, 10 MTV ERA-TV),

– die tarifliche Sonderzahlung nach dem TV SoZa (vgl. § 2.2 TV SoZa), die die Beklagte im November 2019 ausgezahlt hat,

– die Urlaubsvergütung (§ 4.2.1 des Urlaubsabkommens).

 

c) Der Zinsanspruch basiert auf § 11.2 MTV ERA-TV, §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 Abs. 1 BGB. Ab dem ersten des Folgemonats hat sich die Beklagte jeweils in Verzug befunden. Nach § 11.2 MTV ERA-TV sind die Entgelte am monatsletzten Arbeitstag fällig, nach den unbestrittenen Angaben des Klägers jeweils am Ende des Monats. Dem Kläger stehen daher zumindest Zinsen ab dem 1. des Folgemonats zu.

d) Da die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Juli 2019 ein um 0,1% erhöhtes Entgelt inkl. aller vom Grundentgelt abhängender Entgeltbestandteile zu zahlen, war auch dem Zwischenfeststellungsantrag stattzugeben.

6. Nach § 18.1.2 MTV ERA-TV sind Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. Diese Frist hat der Kläger spätestens mit der Klageerhebung gewahrt. Die am längsten fällige Vergütung für Juli 2019 war am 31. Juli 2019 fällig, da das Entgelt jeweils am monatsletzten Arbeitstag (vgl. § 11.2 Satz 1 MTV ERA-TV), jedenfalls aber nach dem Vortrag des Klägers am letzten Kalendertag geschuldet war. Dies war der 31. Juli 2019. Die sechsmonatige Ausschlussfrist ist deshalb am 31. Januar 2020 abgelaufen. Spätestens mit der Klage, die die Forderung für Juli 2019 sowie alle späteren streitgegenständlichen Forderungen umfasst hat, hat der Kläger die Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht. Sie ist der Beklagten am 29. Januar 2020 und damit innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist zugestellt worden.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Quote ergibt sich aus dem Obsiegen des Klägers in Höhe von 20% und seinem Unterliegen in Höhe von 80% in beiden Instanzen.

2. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) zuzulassen.